Scheinselbständigkeit: wenn freie Mitarbeiter als Angestellte bewertet werden, wird das Honorar als „Netto-Lohn“ hochgerechnet

Freier Mitarbeiter, Freelancer, Honorarkraft, Subunternehmer: viele Unternehmen beschäftigen selbständig Tätige,um sich nicht mit Sozialabgaben und Kündigungsvorschriften zu belasten. Nun hat das Sozialgericht in Berlin den Deutschen Bundesrat zur Zahlung von Sozialversicherungsabgaben verurteilt, weil dieser 15 Besuchergruppenführer als freie Mitarbeiter beschäftigte. Das Gericht entschied, dass die Beschäftigten „eingegliedert Abhängig Beschäftigte“ seien und somit keine wirklich Selbständigen.

Der Bundesrat soll nun 15.626 Euro nachzahlen, hat aber zwischenzeitlich Berufung eingelegt. Das Urteil ist für alle Unternehmen -unabhängig von der Größe -interessant. Zum Einen ist es wichtig, die Kriterien für eine „Scheinselbständigkeit“ zu beachten, zum Anderen sind die eventuellen Sozialversicherungsabgaben seit einem kürzlich ergangenen Urteil des Landessozialgerichts Mainz erheblich gestiegen.

Das Gericht entschied, dass die Honorarzahlungen als „Nettolohn“ zu werten sind, von dem aus der fiktive Bruttolohn für die Nachzahlungen zugrunde gelegt wird. Diese Berechnung war bisher nicht üblich, sondern wurde nur bei Fällen von klassischer Schwarzarbeit angewandt.

Unerheblich für die Statusfeststellung und Nachforderung von Sozialversicherungsabgaben ist, ob die Scheinselbständigkeit irrtümlich vorlag oder ein Vorsatz festzustellen ist. So hatte ein Baggerbetrieb einen Subunternehmer auf Basis eines „Subunternehmervertrages“ beschäftigt. Die Rentenversicherung befand im Rahmen einer Betriebsprüfung, dass es sich um eine abhängige Beschäftigung handle. Dem Betrieb nutze es nichts, dass er die Einordnung irrtümlich vorgenommen hatte. Er muss mehr als 10.000 Euro, berechnet nach dem Honorar als Nettolohn, als Sozialabgaben nachzahlen.

Kriterien einer „Abhängigen Beschäftigung“

Eingegliedert Abhängige Beschäftigung in einem fremden Betrieb setzt voraus, dass der Mitarbeiter in die Arbeitsabläufe eingegliedert ist und dabei nach Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt.
Ausgelagert Selbstständige Tätigkeit liegt vor bei eigenem Unternehmerrisiko, eigener Betriebsstätte und freier Zeiteinteilung. Behörden und Gerichte entscheiden nach dem „objektiven Gesamtbild“, ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig ist.

Quelle: FTD

Seit fast zwanzig Jahren auf der "freien Wildbahn" hat Eva Ihnenfeldt sowohl 2004 eine eingetragene Genossenschaft für Existenzgründer gegründet als auch 2011 eine Akademie für die Ausbildung von Social Media Unternehmenden. Lange Zeit war sie Dozentin und Trainerin für Marketing, Kommunikation und Social Media. Heute arbeitet sie als Coach für Menschen im beruflichen Wandel. Ihre Stärke ist es, IST-Situationen zu akzeptieren, Visionen zu erkennen und gemeinsam mit ihren Klienten Strategien zu entwickeln, die sich auch in der Praxis bewähren. Mobil: 0176 80528749 - E-Mail: [email protected]

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