Steuern: auf welche Steuer-Fallen Existenzgründer und Start-Ups achten müssen

Mittelstanddirekt hat einen Beitrag mit den häufigsten 5 Steuer-Fallen veröffentlicht, in die unerfahrene Existenzgründer geraten können. Da Selbstständigen eine weit größere Verantwortung eingeräumt wird haben als Angestellten und Privatleuten, können sie beim Finanzamt bei späteren Nachforderungen nicht mit Nachsicht rechnen – darum hier noch einmal ein kurzer Überblick: die 5 häufigsten Steuer-Fallen.

1. Einkommenssteuer
Inhaber von Personalunternehmen und Einzelunternehmer müssen von ihren Gewinnen Einkommenssteuer abführen. Dabei gibt es einen Grundfreibetrag von 8.004 Euro Gewinn, bis zu dem man keine Steuern abführen muss. Sobald Sie Ihren Gewinn einschätzen können, lassen Sie sich vom Steuerberater die voraussichtliche Einkommenssteuer für das laufende Jahr (bzw. kommende Jahr) ausrechnen – legen Sie dieses Geld unbedingt zurück – es wird vom Finanzamt eingefordert.

Falls Sie Ihren Gewinn beim Start hoch einschätzen, kann das Finanzamt sofort eine vierteljährliche Vorauszahlung festsetzen. Dann sind die Einkommenssteuerbeträge am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember fällig.

2. Körperschaftssteuer
Kapitalgesellschaften wie GmbH’s und Genossenschaften müssen Körperschaftssteuer zahlen (sozusagen die Einkommenssteuer der Kapitalgesellschaften). Hier gibt es keinen Grundfreibetrag. Der Steuersatz beträgt immer 15 Prozent. Die Termine für Vorauszahlungen sind die gleichen wie für die Einkommenssteuer.

3. Gewerbesteuer
Gewerbesteuerpflichtig sind alle Unternehmen, die bei der Kommune ein Gewerbe angemeldet haben. Freiberufler müssen grundsätzlich keine Gewerbesteuer zahlen. Es gibt einen erheblichen Unterschied zwischen Personengesellschaften (also inhabergeführten Unternehmen) und Kapitalgesellschaften.

Bei den inhabergeführten Betrieben und Einzelunternehmen wird die Gewerbesteuer größtenteils auf die Einkommenssteuer angerechnet. Dadurch wird der Betrieb kaum mehr belastet. Anders bei Kapitalgesellschaften: hier kann die Gewerbesteuer eine erhebliche Belastung sein, die von Kommune zu Kommune von der Höhe des Satzes her sehr abweicht.

4. Umsatzsteuer
Kleinunternehmen, deren Bruttoumsatz im vergangenen Jahr 17.500 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr nicht mehr als 50.000 Euro betragen wird, können sich von der Umsatzsteuer befreien lassen. Allerdings können sie dann auch keine Umsatzsteuer von ihren Betriebskosten her verrechnen. Alle anderen Start-Ups müssen in den ersten zwei Jahren ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben. Stichtag ist jeweils der 10. des Folgemonats.

5. Arbeitnehmerabgaben und Steuern
Wenn jemand sozialversicherte Arbeitnehmer beschäftigt, muss er die Lohnsteuer bis zum 10. des Folgemonats ans Finanzamt überweisen. Die Sozialverscicherungsbeiträge werden direkt bei der zuständigen Kasse entrichtet. Da die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge kompliziert ist, sollten sich Gründer auf jeden Fall professionell beraten lassen.

Quelle: mittelstanddirekt

Seit fast zwanzig Jahren auf der "freien Wildbahn" hat Eva Ihnenfeldt sowohl 2004 eine eingetragene Genossenschaft für Existenzgründer gegründet als auch 2011 eine Akademie für die Ausbildung von Social Media Unternehmenden. Lange Zeit war sie Dozentin und Trainerin für Marketing, Kommunikation und Social Media. Heute arbeitet sie als Coach für Menschen im beruflichen Wandel. Ihre Stärke ist es, IST-Situationen zu akzeptieren, Visionen zu erkennen und gemeinsam mit ihren Klienten Strategien zu entwickeln, die sich auch in der Praxis bewähren. Mobil: 0176 80528749 - E-Mail: [email protected]

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