Bisher konnten Aufwendungen für ein Studium als Sonderausgabe grundsätzlich nur mit 4.000 Euro im Jahr geltend gemacht werden. Doch ein Urteil des Bundesfinanzhof hat diese Regelung nun zumindest für Studenten verbessert, die vor dem Studium schon eine Ausbildung absolviert haben. Diese Personengruppe kann nun Studiengebühren, Aufwendungen für Fahrten sowie Aufwendungen für Fachliteratur und sonstige Arbeitsmittel als Werbungskosten geltend machen.
Sicher haben viele Studenten, auf die dieses Urteil zutrifft, während des Studiums überhaupt keine Steuererklärung abgegeben. Doch das kann nun nachträglich für die Jahre 2005 bis 2008 getan werden. Auch wenn wegen zu geringer Einnahmen keine Steuern fällig wurden, ist die Steuererklärung profitabel, denn der Werbungskostenabzug kann als entsprechender Verlustvortrag mit in die nächsten Jahre genommen werden.
Steuerpflichtige, die bereits versucht haben, entsprechende Berufsausbildungskosten geltend zu machen und denen ein abschlägiger Bescheid des Finanzamtes vorliegt, können unter Hinweis auf das aktuelle Urteil Einspruch einlegen – allerdings nur so lange, wie der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist. (Az. VI R 14/07)
Quelle: FAZ