Sind wir nicht alle zu Journalisten geworden durch die Möglichkeit, im Internet zu „senden“? Nein, der journalistische Rechtsraum unterscheidet sich auch in Zeiten von Blogs und sozialen Netzwerken von dem privater Creator. So hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg am 19. Januar 2021 geurteilt, dass es nicht erlaubt ist, Gruppenfotos auf der Facebook-Fanpage zu veröffentlichen, wenn nicht nachweisbare Einwilligungen aller erkennbarer Personen auf den Bildern vorliegen.
In dem verhandelten Fall geht es um ein Gruppenfoto mit ca 30 bis 40 Personen, das von einer politischen Partei bei Facebook auf der eigenen Seite veröffentlicht wurde. Auf dem Gruppenfoto waren zahlreiche Anwohner zu erkennen, Mitarbeiter der Kommunalverwaltung und Mitglieder der politischen Partei. Ein Anwohner-Ehepaar hatte Beschwerde bei der zuständigen Datenschutz-Aufsichtsbehörde eingereicht, da sie mit der Veröffentlichung nicht einverstanden waren. Nachdem die Partei von dieser Behörde eine Verwarnung erhielt, klagte sie dagegen – zunächst beim Verwaltungsgerichtshof Hannover, in zweiter Instanz beim OVG Lüneburg. Doch beide Gerichte bestätigten die Rechtmäßigkeit der Verwarnung.
Die Begründungen beziehen sich im Wesentlichen auf die DSGVO, welche die Rechte von Privatpersonen ja erheblich erhöht hat. Sobald eine personenbezogene Datenerhebung und Verwertung auf elektronischem Wege stattfindet, müssen schwerwiegende Gründe vorliegen, damit eine Behörde, ein Unternehmen oder eine andere Organisation dies auch ohne nachweisbare Genehmigung der Person tun darf. Eine journalistische Tätigkeit lag bei der Veröffentlichung des Fotos ebenfalls nicht vor, da eine solche Privilegierung nur dann erfolgen kann, wenn die Tätigkeit (Veröffentlichung) rein journalistischen Zwecken dient.
Quelle: datenschutz-notizen.de vom 19. Februar 2021