Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mit einem Urteil vom 21. November 2008 entschieden, dass ein Selbständiger, der nichts weiter als seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt, sozialversicherungspflichtig sein kann. Im vorliegenden Fall hatte ein LKW-Fahrer seine Arbeitskraft angeboten: einer seiner Auftraggeber wurde zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet. Das Gericht bekräftigte die Richtigkeit des Vorgehens der Behörde.
Der LKW-Fahrer hatte in einer Anzeige seine Arbeitskraft als Fahrer mit Führerscheinklasse 2 für 25,00 Euro die Stunden angeboten – bzw. für eine Pauschale von 250,00 Euro am Tag. Über einen eigenen LKW verfügte der Fahrer nicht. Als die Behörde einen seiner Auftraggeber, eine Speditionsfirma, zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen heranziehen wollte, klagte diese dagegen, da ja der Fahrer selbständig sei.
Das Landessozialgericht entschied, dass wichtige Voraussetzungen für eine Selbständigkeit fehlen: außer der Arbeitskraft wurden keine Sachmittel eingesetzt. Der feste Stundensatz von 25,00 Euro (bzw. die Pauschale) entspricht einer typischen Entlohnung von abhängig Beschäftigten. Die Anzeige, mit der der Fahrer um Auftraggeber warb, bezeichnetet der Senat als Suche nach einer (abhängigen) Stelle.
Landessozialgericht Baden-Württemberg
Urteil vom 21. November 2008
Aktenzeichen: L 4 KR 4098/06