Kürzlich empörte sich Kunde über ein – wie er meinte – ungerechtfertigtes Verwarnungsgeld. Was war geschehen? In einer Autobahnbaustelle war die linke Fahrspur für Fahrzeuge über 2 m Fahrzeugbreite gesperrt. Der Kunde benutzte mit seinem Fahrzeug diese Fahrspur. Ein Zivilfahrzeug der Polizei hielt ihn daraufhin an und verlangte ein Verwarnungsgeld. Der Fahrer weigerte sich mit dem Hinweis auf die in seinem Fahrzeugschein angegebene, geringere Fahrzeugbreite das Verwarnungsgeld zu zahlen.
Da er eine Rechtsschutzversicherung hat rief er mich an und fragte nach Versicherungsschutz und einem geeigneten Anwalt.
Dieser musste ihn jedoch aufklären, dass die in den Fahrzeugpapieren angegebenen Maße lediglich das Fahrzeug ohne Anbauten wie Spiegel oder Antennen betreffen. Somit sei, wenn auch sehr knapp darüber, die zulässige Fahrzeugbreite überschritten worden und die Verwarnung rechtens.
Vermutlich, so der Anwalt weiter, sei die Sensibilisierung der Beamten auf einen Artikel in der ADAC Motorwelt Februar-Ausgabe 2011 zurückzuführen, in der eine Leserin von 75,- Euro Bußgeld und einem Punkt in Flensburg berichtete.
Gravierender ist da die Nutzung des Mobiltelefons während der Fahrt. Hier riskiert der Fahrer neben einem Punkt in Flensburg auch seinen Kaskoversicherungsschutz. Der Verzicht der Einrede wegen grober Fahrlässigkeit gilt nämlich nicht bei mobilem Telefonieren während der Fahrt und wenn Alkohol im Spiel ist.
Beste Grüße aus Bochum
Detlef Schumann