Sie sind Selbständig und Ihr Partner oder Partnerin arbeiten als Ehegatte oder Minijobber im Betrieb?
Dann nutzen Sie die Möglichkeiten zum Aufbau einer gemeinsamen Altersvorsorge. Während private Vorsorgeaufwendungen vom Finanzamt nur noch begrenzt anerkannt werden, ist sogenannte Gehaltsumwandlung oder eine Arbeitgeberfinanzierung zum Gehalt in vielen Fällen steuermindernd und kann bis zur Höhe von 4 Prozent der Bemessungsgrenzen steuerliche Vorteile bedeuten.
Voraussetzung ist ein Ehegattenarbeitsvertrag und ein Verzicht auf Gehaltsteile oder ein Zuschuss des Arbeitgebers für alle Mitarbeiter einer fest beschriebenen Gruppe z.B. Halbtagskräfte.
Diese Gestaltung muss vom Finanzamt anerkannt werden. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden (BFH, Urteil vom 10.6.2008, Az. VIII R 68/06).
Minijobkräfte, welche zusätzlich auf die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht verzichten, zahlen zwar den Differenzbetrag zum Rentenversicherungsbeitrag, können im Gegenzug aber eine Riesterrente aufbauen. Der selbständige Ehepartner profitiert von der Möglichkeit der Riesterförderung, weil er als mittelbar Berechtigter einen Zulagenvertrag abschließen kann.
Achtung Stolperfalle Gehaltumwandlung: sollte der Mitarbeiter durch die Gehaltsumwandlung wieder Krankenversicherungspflichtig werden (unter die Beitragsbemessungsgrenze rutschen), muss er zurück in die GKV oder sich auf ewig befreien lassen.
Am besten Sie lassen sich ausführlich beraten.
Beste Grüße aus Bochum
Detlef Schumann