Versicherungsexperte Detlef Schumann: Hilfe ich habe eine Versicherung geerbt

Bei einem Todesfall in der Familie sollte sich ein Familienmitglied mit den Versicherungsverträgen des Verstorbenen beschäftigen. Denn nach dem Tod des Versicherten gibt es einiges zu klären. So z.B. bei der Lebens- oder Unfallversicherung, aus der Todesfallleistungen fällig werden.

Bei diesen Versicherungen geht es um Tage, die Versicherer müssen möglichst schnell (oft innerhalb von 48 Stunden) informiert werden, sonst ist der Versicherungsschutz gefährdet. Hält man die Frist nicht ein, kann der Versicherer sich im schlimmsten Fall weigern, die Todesfallsumme zu zahlen. Die Versicherer verlangen in der Regel die Versicherungspolice sowie eine beglaubigte Kopie der Sterbeurkunde.

Der Erbe sollte den Versicherern vorsichtshalber eine Nachricht zukommen lassen, auch wenn er selbst nicht der Bezugsberechtigte ist. So können Nachteile der durch die Policen geschützten Personen abgewendet werden.

Die meisten Personenversicherungen wie beispielsweise Lebens-, Unfall- oder private Krankenversicherungen enden automatisch, wenn der Versicherungsnehmer verstirbt. Hinterbliebene versicherte Personen können die Versicherungsnehmereigenschaft übernehmen und den Vertrag weiterführen.

Bei der gesetzlichen Krankenkasse gilt: Familienversicherte müssen nach dem Tod des Hauptversicherten den eigenen Versicherungsschutz klären, da die Mitversicherung naturgemäß nicht mehr möglich ist. Sie haben 3 Monate Zeit, um ihre Weiterversicherung zu klären. Sie können in den Vertrag des Verstorbenen eintreten und so den eigenen Schutz sichern. Möglich ist jedoch auch der Wechsel in eine andere Kasse mit besseren Leistungen.

Bei der Hausratversicherung gilt Folgendes: Im Erbfall ist der Hausrat des Versicherten zunächst noch bis zu zwei Monaten nach seinem Tod versichert. Übernimmt der Erbe das Haus oder die Wohnung des Verstorbenen, so gilt der Versicherungsvertrag automatisch weiter.

Wenn er bereits anderweitig eine Hausratversicherung abgeschlossen hat und der eigene Hausrat  mit in die neue Bleibe genommen wird , steht ihm ein Sonderkündigungsrecht des „geerbten“ Vertrages zu. Wird der Hausstand des Verstorbenen aufgelöst, fällt das Risiko des Hausratvertrages weg und der Vertrag wird aufgelöst. In dem Fall wird die anteilige Jahresprämie erstattet, wenn der Versicherer über den Todesfall schriftlich informiert wird.

Auch die private Haftpflichtversicherung endet automatisch bei Wegfall des Haftungsrisikos und damit mit dem Tod des Versicherten. Sind in dem Vertrag jedoch auch Familienangehörige wie der Ehegatte oder die Kinder mitversichert, bleibt die Versicherung auf jeden Fall zunächst bestehen.

Beste Grüße aus Bochum
Detlef Schumann

Seit fast zwanzig Jahren auf der "freien Wildbahn" hat Eva Ihnenfeldt sowohl 2004 eine eingetragene Genossenschaft für Existenzgründer gegründet als auch 2011 eine Akademie für die Ausbildung von Social Media Unternehmenden. Lange Zeit war sie Dozentin und Trainerin für Marketing, Kommunikation und Social Media. Heute arbeitet sie als Coach für Menschen im beruflichen Wandel. Ihre Stärke ist es, IST-Situationen zu akzeptieren, Visionen zu erkennen und gemeinsam mit ihren Klienten Strategien zu entwickeln, die sich auch in der Praxis bewähren. Mobil: 0176 80528749 - E-Mail: [email protected]

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