Es besteht rechtlich ein großer Unterschied zwischen Verbrauchern und Unternehmern. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Verbraucher im Geschäftsleben den verstärkten Schutz des Gesetzes brauchen – ein Unternehmer hingegen handelt kaufmännisch eigenverantwortlich. Doch wie werden Existenzgründer gesehen – z.B. bei abgeschlossenen Verträgen?
Der VNR zeigt am Beispiel eines Kreditvertrages den Unterschied des Vertragsrechts für Verbraucher und Unternehmer – und die rechtliche Situation für Existenzgründer:
Ein Existenzgründer hat sich gerade selbständig gemacht. Mit Unterstützung seiner Hausbank kauft er sich ein Auto auf Kredit. Nach einem Jahr will der Jungunternehmer den restlichen Kredit komplett tilgen, um Zinsen zu sparen. Doch die Bank beruft sich auf die Vertragsbedingungen, die ein außerordentliches Kündigungsrecht nicht zulassen.
Der Gründer führt an, dass ihm diese Klausel nicht erläutert worden sei. Ein Verbraucher hätte bei Vertragsabschluss auf sein Widerrufsrecht hingewiesen werden müssen, was in diesem Fall nicht geschehen war. Die Bank beruft sich darauf, dass der Gründer kein Verbraucher im Sinnne des § 13 BGB sei, sondern ein Unternehmer. So hätte sie keine umfassende Aufklärungspflicht gehabt.
Bei der Ermittlung der Rechtslage kommt es nun darauf an, für welchen Zweck das Auto angeschafft wurde. Unerheblich ist, ob der Gründer den Vertrag vor oder nach Gründung geschlossen hat. Hat er das Auto für private Zwecke gekauft, wird er als Verbraucher betrachtet und kann sich auf das Recht der Widerrufsbelehrung berufen. Hat er hingegen das Fahrzeug für die Unternehmensgründung angeschafft, gilt er rechtlich als Unternehmer und kann sich einzig und allein auf die AGB berufen. Sieht diese keine vorzeitige Kündigung des Kreditvertrages vor, kann auch nicht gekündigt werden.
Quelle: VNR
Nun ja, im Prinzip richtig, jedoch kennt der Gesetzgeber schon einen Unterschied zwischen Unternehmer und Existenzgründer siehe BGB §512 „Anwendung auf Existenzgründer“.
Die Frage in nun: Wie lange gilt der „Neuunternehmer“ als Existenzgründer?
Leasinggesellschaften gehen wohl im Allgemeinen von 2 Jahren aus. Rechtliche Grundlagen hierfür?