Viele Händler nutzen gern den riesigen Marktplatz Amazon, um ihre Produkte dort zu verkaufen. Doch leider haben erst das Landgericht Arnsberg später auch das Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass Händler einen Wettbewerbsverstoß begehen, wenn sie über Amazon Marketplace Produkte anbieten. Warum? Weil Amazon auf seiner Plattform eine Weiterempfehlungsfunktion zur Verfügung stellt. Mit dieser Funktion können Amazon-Besucher Produkte per E-Mail anderen Menschen empfehlen – und genau das ist unerwünschte Werbung und somit wettbewerbswidrig.
Zwar haben die Händler keinen Einfluss auf die Funktionen bei Amazon, doch das spielt nach Ansicht der Gerichte keine Rolle. Schließlich haben sich die Händler bewusst entschieden, über Amazon Marketplace zu verkaufen – also haben sie sich mit dem wettbewerbswidrigen Verhalten einverstanden erklärt.
Selbst wenn Händler wenig Sorge haben, dass sich E-Mail-Empfänger dagegen juristisch wehren, von einem Freund ein Produkt empfohlen wurde, bleibt dieses Urteil ein ernsthaftes Risiko. Denn Abmahnungen gibt es seltener von den betroffenen Verbrauchern, also von Wettbewerbern und von Anwälten, die sich auf Abmahnungen spezialisiert haben!
Sollte man nun vorsichtshalber den kompletten Online-Verkauf bei Amazon einstellen, bis der Konzern eine Lösung für das Problem bietet? Eine schwierige Entscheidung, da Amazon extrem wichtig ist im Online-Vertrieb. Ich persönlich würde es wohl davon abhängig machen, wie aggressiv in meiner Branche Wettbewerber agieren. Und ich würde aufmerksam im Web verfolgen, wenn es dort neue Nachrichten zu Abmahnungen gibt. Häufen sich die Fälle, würde ich wahrscheinlich tatsächlich meine Produkte von der Amazon-Plattform entfernen.
Bericht über das Urteil bei golem.de: Amazons Weiterleitungsfunktion ist unerlaubte Werbung
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