Steuervorteile durch Spenden sind nicht vererbbar

Wenn jemand als Erbe einen Betrieb übernimmt, kann er nicht eventuelle Steuervorteile bei der Einkommenssteuer nutzen, die der Verstorbene durch Spenden erworben hat.
Das entschied der Bundesfinanzhof, wie der Unternehmerverlag Fuchsbriefe bekanntgab -und bestätigte seine Rechtsprechung aus dem Jahr 1993. Begründung:

Der verstorbene Spender hatte eine persönliche Entscheidung getroffen, indem er karitativen, religiösen oder gemeinnützigen Einrichtungen Geld spendete. Diese Entscheidung ist unlösbar mit der Person des Spenders verknüpft und kann nicht vererbt werden.

Für Betriebsnachfolger kann das Urteil dann Auswirkungen haben, wenn eine Großspende nicht in einem Jahr voll abgesetzt werden konnte. Denn in diesem Fall darf der Spender den Rest jährlich bis zu einer Höhe von 20 Prozent der gesamten Einkünfte absetzen – nicht aber der Erbe. (BFH, Az.: X R 44/05)

Seit fast zwanzig Jahren auf der "freien Wildbahn" hat Eva Ihnenfeldt sowohl 2004 eine eingetragene Genossenschaft für Existenzgründer gegründet als auch 2011 eine Akademie für die Ausbildung von Social Media Unternehmenden. Lange Zeit war sie Dozentin und Trainerin für Marketing, Kommunikation und Social Media. Heute arbeitet sie als Coach für Menschen im beruflichen Wandel. Ihre Stärke ist es, IST-Situationen zu akzeptieren, Visionen zu erkennen und gemeinsam mit ihren Klienten Strategien zu entwickeln, die sich auch in der Praxis bewähren. Mobil: 0176 80528749 - E-Mail: [email protected]

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