BGH-Urteil: Ab Mitte Juli 2009 ist es Online-Händlern auferlegt, den angebotenen Produkten direkt die anfallenden Versandkosten zuzuordnen. Auch Preissuchmaschinen müssen ab sofort auf einen Blick deutlich machen, welche Zusatzkosten beim Kauf eines Produkts fällig werden.
Das Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat weitreichende Konsequenzen auch für Suchmaschinenbetreiber, die bisher ganz unterschiedlich vorgegangen sind. So hatte froogle.de, eine Preissuchmaschine von Google, bisher auf die Angaben verzichtet.
Geklagt hatte der Elektronikhändler Pro Markt, der Anstoß daran nahm, dass dass Konkurrent Media Online bei froogle.de durch dieses Weglassen der Versandkosten gut gelistet war – trotz höherer Versandkosten.
Auch viele Online-Händler muten ihren Kunden zu, dass diese erst mühsam nach den Versandkosten suchen müssen, bzw. erst im letzten Schritt über die manchmal erheblichen Kosten informiert werden. Das ist nun abmahnungsgefährdet. Wenn die Versandkosten nicht direkt angegeben werden können, muss zumindest neben jedem Produkt eine Liste der Zusatzkosten sichtbar sein.
In vielen Branchen sind die Margen so niedrig, dass Online-Händler über die Versandkosten zusätzlichen Gewinn machen. Bei einer Waschmaschine können die Versandkosten durchaus 10 bis 15 Prozent des Produktwertes ausmachen. Es ist also zu begrüßen, dass jetzt die Kosten direkt vom Kunden erfasst werden können.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Juli 2009 – I ZR 140/0