BAG-Urteil: Arbeitnehmer können Überstunden der letzten 3 Jahren nachfordern…

…wenn sie weniger als 67.200 Euro im Jahr verdienen und eine Überstundenregelung nicht eindeutig und rechtskonform im Arbeitsvertrag geregelt ist. Ausnahmen sind Mitarbeiter, die „Dienste höherer Art“ für ein Unternehmen erbringen, auch diese Führungskräfte betrifft der Umgang mit „normalen“ Überstunden nicht. Ob jetzt das aktuelle Urteil des Bundesarbeitsgerichts eine Klagewelle nach sich zieht, bleibt abzuwarten. Klagende Mitarbeiter müssen auf jeden Fall nachweisen können, dass sie vom Arbeitgeber angeordnete Überstunden geleistet haben – bzw. die Arbeit nur mit Einsatz von Überstunden zu bewältigen war.

In vielen Branchen ist es üblich geworden, den zusätzlichen Einsatz von Mitarbeitern für selbstverständlich zu halten – z.B. im Einzelhandel, in der Gastronomie oder bei Speditionen. Geklagt hatte dem BAG ein Speditionsmitarbeiter, der einen Arbeitsvertrag unterschrieben hatte mit der schwammigen Formulierung, dass es „für Über- und Mehrarbeit keine weitergehende Vergütung gibt“. Das Gericht entschied, dass der Arbeitgeber die Überstunden bezahlen muss, genau sind das  9534,80 Euro für 968 Überstunden. Die pauschale Formulierung verstoße gegen das Transparenzgebot.

Drei Jahre rückwirkend können nun Überstunden eingeklagt werden – nähere Infos hier im Beitrag aus der FTD

 

Seit fast zwanzig Jahren auf der "freien Wildbahn" hat Eva Ihnenfeldt sowohl 2004 eine eingetragene Genossenschaft für Existenzgründer gegründet als auch 2011 eine Akademie für die Ausbildung von Social Media Unternehmenden. Lange Zeit war sie Dozentin und Trainerin für Marketing, Kommunikation und Social Media. Heute arbeitet sie als Coach für Menschen im beruflichen Wandel. Ihre Stärke ist es, IST-Situationen zu akzeptieren, Visionen zu erkennen und gemeinsam mit ihren Klienten Strategien zu entwickeln, die sich auch in der Praxis bewähren. Mobil: 0176 80528749 - E-Mail: [email protected]

steadynews.de

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