Alt-Adressdaten: Ausnahmeregelung beim Datenschutz endet im August 2012

Christian Spließ, Social Media Manager und Datenschützer: Werbliche Nutzung von Adressdaten sind seit der BDSG-Novelle 2009 strengeren Kriterien unterworfen. Bisher galt noch eine Übergangsfrist für Alt-Adressdaten-Bestände die vor dem 01.09.2009 erhoben wurden. Doch diese läuft jetzt aus.

Auch Alt-Adressbestände werden ab dem 01.09.2012 den neuen Regelungen der BDSG-Novelle II unterworfen. Jeder Unternehmer sollte daher seine Datenbestände überprüfen. Es gilt: Gründsätzliche dürfen personenbezogene Daten nur mit Einwilligung der Betroffenen zu Zwecken des Adresshandels oder der Werbung erhoben werden. Dies legt § 28 Abs. 3 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes fest. Die Einwilligungserklärung muss in Verträgen optisch deutlich, also in der Werbung drucktechnisch durch Schriftgröße, Schrifttypus, Formatierung oder Rahmen hervorgehoben werden.

Keine Regel ohne Ausnahme: Listenprivileg

Das Bundesdatenschutzgesetz verbietet erstmal grundsätzlich die Nutzung von Daten, legt aber im weiteren Gesetztestext fest ob es Ausnahmen gibt oder wie Daten rechtlich zulässig verwendet werden dürfen. Eine Ausnahme von dem oben genannten Paragraphen ist das Listenprivileg. Dies heißt auch ohne Einwilligung  ist die Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten zulässig, wenn diese listenmäßig oder sonst zusammengefasst sind. Das Gesetz fasst darunter Daten, die sich auf die Zugehörigkeit des Betroffenen zu einer Personengruppe beziehen und Daten zu seiner Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung, seinen Namen, Titel, akademischen Grad, seine Anschrift und sein Geburtsjahr umfassen. Die Verarbeitung und Nutzung müssen für die Werbung eigener Angebote erfolgen, es darf Werbung in Hinsicht auf die berufliche Tätigkeit des Betroffenen oder für die Zwecke der Werbung von spenden sein.

Allerdings: Der Widerspruch des Betroffenen bei der verantwortlichen Stelle bleibt davon unberührt. Das BDSG definiert die verantwortliche Stelle als die Person oder Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt, oder dies durch andere in Auftrag vornehmen lässt (§ 3 Abs. 7 BDSG). Als verantwortliche Stelle wird das Unternehmen bezeichnet, das über die Verwendung von personenbezogenen Daten bestimmen kann und insbesondere festlegt, für welche Zwecke diese Daten verarbeitet werden dürfen. Der Widerspruch gegen die Verwendung der eigenen Daten ist mit dem Zugang gültig. Ab diesem Zeitpunkt darf das Unternehmen die Daten des widersprechenden Betroffenen nicht mehr Nutzen oder für Werbezwecke weitervermitteln. Der Betroffene ist bei der Ansprache zu Werbe- oder Meinungsforschungszwecken über sein Widerspruchsrecht zu unterrichten und bei Verwendung von fremden Daten über die Herkunft der Daten in Kenntnis zu setzen.

Durch Dritte erhobene Daten: Adresshandel

Auch ohne Einwilligung des Betreffenden ist Werbung mit durch Dritte erhobenen Daten (Adresshandel) zulässig. Jedoch gilt hier: Die übermittelnde Stelle und auch der Übermittlungsempfänger müssen seit 1. April 2010 die Herkunft der Daten und den Empfänger für 2 Jahre ab Übermittlung speichern. Sie sind auskunftspflichtig sofern der Betroffene dies verlangt und müssen über die Herkunft der Daten bzw. den Empfänger selbiger  Rechenschaft ablegen. Außerdem muss aus der Werbung selbst hervorgehen, welche Stelle die Daten erstmalig erhoben hat. Zulässig ist Werbung für fremde Angebote zudem, wenn für den Betroffenen bei der Ansprache zum Zweck der Werbung die für die Nutzung der Daten verantwortliche Stelle eindeutig erkennbar ist. In der Regel dürfen E-Mail-, Telefon- oder Fax-Nummern jedoch nur mit einer eindeutigen Einverständniserklärung des Kunden für Werbezwecke weiterverwendet werden.

 

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