Das Landgericht Berlin hat Mitte Juni 2018 die Bloggerin und Influencerin Vreni Frost dazu verurteilt, in ihrem Instagram Account sämtliche Markenerwähnungen als „Werbung“ zu kennzeichnen – auch wenn kein Geld für den konkreten Post gezahlt wurde. Das Urteil verunsichert nun sicher alle Blogger, die über Marken und Produkte schreiben. Was können sie tun um stichhaltig zu belegen, wenn es sich um objektive Empfehlungen von Produkten handelt? Gilt dieses Urteil nur für Instagram? Oder sind auch YouTube-Kanalbetreiber und Web-Blogger betroffen? Und wie genau reagiert nun Vreni Frost auf das Urteil?
Die Bloggerin Vreni Frost hat ihr Business über ihren Blog und Instagram aufgebaut. Sie hat rund 200.000 Fashion-Fans auf ihrem Blog. Nach eigener Aussage macht Vreni Frost „in guten Monaten“ einen Umsatz von 25.000 Euro. Nach Anzug aller Kosten bleiben der Bloggerin davon 8.000 bis 9.000 Euro. (Vier Minuten Beitrag im ZDF hier in der Mediathek)
Vreni Frost ist also mit ihrem kleinen Medien-Unternehmen definitiv kommerziell aufgestellt – doch zwischen bezahlten Werbeposts gibt es bei Instagram natürlich auch viele weitere Bilder und Empfehlungen für Marken. Influencer müssen schließlich ihren Fans gegenüber ständig beweisen, dass sie verantwortungsvoll Produkte testen und empfehlen – und nicht einfach nur das schreiben, was Marken ihnen vorschreiben.
Anfang 2017 gab Vreni Frost öffentlich zu, dass sie automatisierte Programme genutzt hatte, um die Follower-Zahlen bei Instagram künstlich in die Höhe zu treiben – und dass sie diesen Schritt aus verschiedenen Gründen bereut. Das brachte ihr einige Popularität – aber auch Kritik ein. Seitdem ist sie sehr bemüht, um klare Regeln für Influencer zu streiten. Um ihre Authentizität zu wahren, hat sie die bezahlten Posts in Blog und bei Instagram deutlich als Werbung gekennzeichnet – was viele ihrer Fans zunächst durchaus enttäuschte.
Vreni Forst am 13. Juni 2018 in ihrem Blog zum Urteil des LG Berlin
Als Vreni Frost eine Abmahnung vom Verband Sozialer Wettbewerb wegen Schleichwerbung erhielt, zog sie vor Gericht. Schließlich waren die beanstandeten Posts nachweislich keine Werbung sondern Posts mit einer Kennzeichnung der Marke, ohne dass Geld dafür geflossen ist.
Nun, Mitte Juni 2018, ist das Urteil erfolgt und besagt, dass die Bloggerin alle Posts, in denen sie erwähnt, welche Marken sie trägt, als „Werbung“ kennzeichnen muss. Sie will Widerspruch einlegen und den Fall weiter bei der nächsten Instanz verhandeln lassen. Bis dahin wird sie sämtliche Instagram-Posts als „Werbung“ kennzeichnen (die nicht bezahlten mit dem Zusatz-Hashtag #unbezahlt), um weitere Abmahnungen zu vermeiden.