Die Vorschriften für ein vollständiges Impressum im Internet haben sich in den letzten Jahren häufiger geändert – und verschärft. Verstößt ein Impressum gegen die Vorgaben des Telemediengesetzes, drohen Abmahnungen – und hohe Bußgelder. Gerade Mittelständler wissen häufig nicht, dass sie ein unvollständiges Impressum geschaltet haben. Die wichtigsten Punkte im Überblick:
- Standardangaben sind ein vollständiger und ausgeschriebener Firmenname und die Anschrift. Ein Postfach ist nicht ausreichend.
- Neben dem Firmennamen muss der eines Vertreters benannt sein. Auch dessen Vorname muss ausgeschrieben sein. Neben der Postanschrift muss eine zweite Kontaktmöglichkeit angegeben sein: Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder eine elektronische Anfragemaske (Kontaktformular).
- Umsatzsteuer und Registriernummer müssen im Impressum stehen. Die Steuernummer muss aber nicht angegeben sein. Das sollte man auch vermeiden, da sonst Fremde leicht beim Finanzamt Interna über die Firma erfahren könnten, wenn sie dort anrufen.
- Die Darstellung des Impressums muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Die Angaben müssen leicht gefunden werden können – geeignet dafür sind die Bezeichnungen „Impressum“ oder „Kontakt“. Das Impressum muss von jeder Unter-Seite aus erreichbar sein.
- Bestimmte Berufe müssen weitere Angaben machen, wie die Berufsbezeichnung oder die Angabe der zuständigen Kammer.
- Barrierefreiheit: auch für Blinde muss das Impressum lesbar sein. Bilddateien können von Sehbehinderten nicht gelesen werden und sind darum nicht zulässig (zum Beispiel ein Impressum als jpg)
Falls man kein vollständiges Impressum geschaltet hat, drohen Abmahungen. Die Kosten bewegen sich zwischen 600 und 1.500 Euro. Meist liegt der Abmahung eine so genannte strafbewehrte Unterlassungserklärung bei. Mit der Unterzeichnung verpflichtet sich der Betreiber der Seite, nicht erneut gegen die Impressumspflicht zu verstoßen. Ansonsten drohen Vertragsstrafen, nicht selten um die 25.000 Euro.
Quelle: Handelsblatt