Urteil: Anspruch bei Hartz IV auf kostenlosen Anwalt – auch außergerichtlich

Wie das Bundesverfassungsgericht  am 11. Mai 2009 entschied, haben Hartz IV-Empfänger Anspruch auf einen kostenlosen Anwalt, wenn sie rechtliche Beratungshilfe gegenüber der Behörde benötigen. Und zwar dann, wenn „ein vernünftiger Rechtssuchender fremde Hilfe zur effektiven Ausübung seiner Verfahrensrechte braucht“ – und nicht allein dazu in der Lage ist.  Wird dies verweigert, verstößt es gegen den Anspruch auf Rechtswahrnehmungsgleicheit.

Im vorliegenden Fall hatte eine Hartz-IV-Empfängerin zeitweilig ihre Bezüge um 120 Euro im Monat gekürzt bekommen, weil sie im Krankenhaus lag. Die Behörde begründete die Kürzung damit, dass sie ja im Krankenhaus Ausgaben für die Verpflegung spare. Die Frau wollte gegen den Beschluss Widerspruch einlegen und einen Anwalt um Rat fragen. Doch die finanzielle Unterstützung aus der staatlichen Beratungshilfe wurde ihr verweigert. Daraufhin klagte sie.

Das Amtsgericht Zwickau kam zu der Ansicht, die Klägerin könne bei der „Arge“ – also der zuständigen Behörde – juristischen Rat einholen. Auch das sächsische Justizministerium fand dies zumutbar, obwohl die Arge ja auch die Kürzung zu verantworten hatte.

Die Karlsuher Richter kamen hingegen zu der Ansicht, dass es der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden kann, den Rat derselben Behörde in Anspruch zu nehmen, deren Entscheidung sie angreifen will.

Die staatliche Beratungshilfe soll sicherstellen, dass Bürger mit geringem Einkommen auch außerhalb gerichtlicher Verfahren sachkundigen Rechtsrat erhalten. Dabei dürfen sie sich schon frühzeitig am Verfahren beteiligen – wenn die Sache zu kompliziert wird, auch mit anwaltlicher Hilfe.

Es handelt sich um den Anspruch auf Rechtswahrnehmungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG), wonach eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten auch im außergerichtlichen Rechtsschutz geboten ist. Vergleichsmaßstab ist das Handeln eines Bemittelten, der bei der Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die Kosten vernünftig abwägt.

(Az. 1 BvR 1517/08 – Beschluss vom 11. Mai 2009)

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steadynews.de

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