Wie die Deutsche Handwerkszeitung berichtet, hat der Europäische Gerichtshof ein Urteil gesprochen, wonach es dem Finanzamt nicht mehr so leicht gemacht wird, bei fehlerhaften Rechnungen den Vorsteuerabzug zu kippen. In dem Streitfall hatte ein Unternehmer während der Betriebsprüfung die monierte fehlerhafte Rechnung berichtigt. Doch da auch die erneuerte Version noch einen Formfehler enthielt, sollte der die Vorsteuer zurückzahlen – plus Zinsen.
Bei Betriebsprüfungen ist es üblich, dass Rechnungen, die nach § 14 Umsatzsteuergesetz nicht alle notwendigen Angaben enthalten, den Vorsteuerabzug verlieren – das Unternehmen muss diese Vorsteuern plus Zinsen ans Finanzamt zurückzahlen. Die Richter des Europäischen Gerichtshofs betonten nun, dass es nach der Richtlinie 2006/112 nicht verboten ist, fehlerhafte Rechnungen zu berichtigen. Auch eine nicht fortlaufende Rechnungsnummer stellt hier kein Hindernis dar.
Die berichtigte Rechnung kann nach diesem Urteil auch noch nach Ergehen des Änderungsbescheids vorgelegt werden. Dann soll auch auf Festsetzung von Nachzahlungszinsen verzichtet werden (EuGH, Urteil v. 15. Juli 2010, Az. C 368/09). Betroffene, die bei einer Betriebsprüfung nicht auf Verständnis des Prüfers stoßen, obwohl sie eine berichtigte Rechnung vorweisen können, sollten den Sachverhalt unter Verweis auf das Urteil bei einer übergeodneten Behörde einreichen.