BGH-Urteil: Angehörige dürfen auch den Facebook-Account der Verstorbenen „erben“

Der Bundesgerichtshof hat in letzter Instanz entschieden, dass Angehörige von Verstorbenen nicht nur das Zugriffsrecht auf Tagebücher und Briefe erben – sondern auch Zugriffsrechte für Konten bei sozialen Netzwerken. Im konkreten Fall ging es um Eltern, deren 15-jährige Tochter im Jahr 2012 durch einen U-Bahn-Unfall gestorben war. Die Eltern wollen wissen, ob ihre Tochter bei Facebook oder im Facebook Messenger eine Verzweiflungstat in Erwägung gezogen hat. Sechs Jahre zieht sich das Verfahren also schon hin. Zusätzlich tragisch ist, dass der U-Bahn-Fahrer Schmerzensgeld erstritten- und Verdienstausfall geltend gemacht hatte. Die Eltern hatten 10.000 Euro an ihn gezahlt und befürchten weitere Forderungen.

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Ich möchte mich nicht zu den rechtlichen Begründungen und Konsequenzen äußern – das kann Rechtsanwalt Christian Solmecke in seinem Video zum BGH-Urteil viel besser als ich. Ich möchte nur ein wenig darüber nachdenken, was nun der Unterschied zwischen Tagebüchern und Briefen – und einem Social Media Konto ist.

Selbstverständlich können auch Papierbriefe und Tagebucheinträge kompromittierend für Dritte sein und deren Schutz der Privatsphäre beeinträchtigen. Doch Facebook-Accounts sind weit verzweigt – viele Menschen sind involviert. Hinzu kommt: Private Nachrichten im Facebook-Messenger, bei WhatsApp, in E-Mails etc. können multimedial sehr intim sein. Posts aus sozialen Netzwerken können verändert, gelöscht, weitergeleitet werden. Da könnten destruktiv eingestellte Erben durchaus Manipulationen vornehmen, um sich zu rächen oder um sich monetäre Vorteile zu verschaffen bei Streitigkeiten. Es ist also sicher noch nicht das letzte Wort gesprochen.

Trotzdem geht anscheinend kein Weg daran vorbei, die übliche Praxis von Facebook: ‚Wir stellen das Profil auf „Gedenkzustand“ und lassen keine Zugriffe mehr zu‘ juristisch weiter zu denken.Facebook muss nun etwas ändern und Angehörige und deren Recht auf den Zugriff respektieren.

Auf jeden Fall sollten Lebende, die das Internet nutzen und zumindest ein E-Mail-Konto besitzen, ein digitales Testament hinterlassen und einen Menschen bestimmen, der Zugriffsrechte auf Mails und soziale Netzwerke erhält – auch wenn wir jung sind, sind wir nicht unverwundbar….

Ausführliche Urteilsbegründung bei WBS-law.de: Erben dürfen auf das Facebook-Konto von Verstorbenen zugreifen

Seit fast zwanzig Jahren auf der "freien Wildbahn" hat Eva Ihnenfeldt sowohl 2004 eine eingetragene Genossenschaft für Existenzgründer gegründet als auch 2011 eine Akademie für die Ausbildung von Social Media Unternehmenden. Lange Zeit war sie Dozentin und Trainerin für Marketing, Kommunikation und Social Media. Heute arbeitet sie als Coach für Menschen im beruflichen Wandel. Ihre Stärke ist es, IST-Situationen zu akzeptieren, Visionen zu erkennen und gemeinsam mit ihren Klienten Strategien zu entwickeln, die sich auch in der Praxis bewähren. Mobil: 0176 80528749 - E-Mail: [email protected]

steadynews.de

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