Das Internet ist sicher noch einige Jahre Zentrum für widersprüchliche Gerichtsentscheidungen, denn ob Datenschutz, Urheberrecht oder Abmahnung: es dauert, bis sich Rechtsempfinden und geltendes Recht zusammenfinden. Das Internet ist für Richter und Gerichte völliges Neuland, welches das bisheriges Rechtsempfinden auf die Probe stellt. 2008 hatte das Landgericht Hamburg noch geurteilt, dass Google bei der Miniaturansicht von Bildern Urheberrechte wahren müsse – der Bundesgerichtshof hingegen urteilt nun: Google verletzt mit der Bilderanzeige keine Urheberrechte, wenn diese auf einer Internetseite veröffentlicht wurden.
Geklagt hatte eine Malerin aus Weimar. Die Künstlerin hatte argumentiert, dass ihre Werke geschützt seien. Mit der Darstellung der Bilder in der Trefferliste bei Google verstoße der Konzern gegen dieses Urheberrecht. Die Bilder würden öffentlich zugänglich gemacht und als „Download“ zur Verfügung gestellt.
Der BGH entschied, dass die Klage abgewiesen wird. Die Klägerin unterhält eine Internetseite, die die Kunstwerke abbildet. Die Internetseite wird bei Google indiziert. Somit hat die Klägerin die Entscheidung getroffen, die Anzeige ihrer Werke auch „im Rahmen der Bildersuche der Suchmaschine“ anzeigen zu lassen. Dieses Einverständnis gilt auch dann, wenn keine „ausdrückliche oder stillschweigenden rechtsgeschäftlichen Erklärung“ vorliegt. Wenn die Klägerin eine Veröffentlichung der Seite und Werke nicht wünscht, kann sie technische Möglichkeiten nutzen, um die Suchmaschinenanzeige zu verhindern. Mit Hilfe einer Datei (robot.txt) lässt sich programmieren, dass der Suchalgorithmus die Seite bzw. die Bilder nicht abgreift.
[…] viaBGH-Urteil: Google verletzt mit der Bildersuche keine Urheberrechte – Steadynews. […]