Existenzgründer, die vor Aufnahme der Selbständigkeit mindestens 12 Monate lang innerhalb der letzten 24 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren, können sich freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern. Diese Versicherung kostet im Westen zurzeit nur 17,64 Euro (im Osten: 14,95 Euro) monatlich! Die Höhe des eventuellen Arbeitslosengeld wird nach dem Bildungsgrad berechnet – nicht nach den Gewinnen des gegründeten Unternehmens. Eine sinnvolle Sache – aber der Antrag muss zeitnah nach Gründung gestellt werden – sonst ist es zu spät.
Um in den Genuss der Absicherung zu kommen, muss innerhalb von drei Monaten nach Gründung der Antrag auf Weiterversicherung gestellt werden. Der Antrag wird bei der Arbeitsagentur am Wohnort gestellt. Die ausgeübte Selbständigkeit muss mindestens 15 Wochenstunden betragen.
Scheitert die Selbständigkeit z.B. wegen Auftragsmangel, kann die Versicherungsleistung in Anspruch genommen werden. Die Selbständigkeit muss nicht unbedingt ganz aufgegeben werden – es dürfen monatlich 165 Euro hinzuverdient werden, ohne dass es die Versicherungsleistung schmälert.
Der arbeitslose Selbständige muss dem Arbeitsmarkt voll zur Verfügung stehen – er darf noch maximal 14,9 Stunden wöchentlich arbeiten – bzw. sein Unternehmen weiter führen. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach der Qualifikation und den Beschäftigungen, für die der Versicherte dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht.
Auch Selbständige, die nicht die freiwillige Arbeitslosenversicherung abgeschlossen haben, können eventuell Arbeitslosengeld beantragen. Wenn die Gründung des Unternehmens nicht zu weit zurückliegt, bestehen in vielen Fällen nicht Restansprüche auf ALG I: ein solcher Anspruch besteht dann, wenn seit dem Entstehen des Arbeitslosengeld-Anspruchs noch keine vier Jahre vergangen sind. Falls der Versicherte auch die freiwillige Weiterversicherung gewählt hat, werden beide Ansprüche zusammengezählt.