Jeder Existenzgründer, ob gewerblich oder freiberuflich, erhält vom Finanzamt einen Fragebogen, der sich unter anderem auf die Umsatzsteuerpflicht bezieht: der Gründer soll ankreuzen, ob er von der so genannten „Kleinunternehmerregelung“ Gebrauch machen will. Da viele Unternehmensgründer ohne Steuerberater starten, hier ein Überblick über diese Regelung.
Die Kleinunternehmerregelung ist ein Wahlrecht. Wählen kann ein Selbständiger sie dann, wenn er im Vorjahr nicht mehr als 17.500 Euro Umsatz gemacht hat – und im aktuellen Jahr der Umsatz voraussichtlich nicht 50.000 Euro überschreiten wird. Sobald diese Grenze überschritten wird, muss der Selbständige das dem Finanzamt anzeigen und zur Umsatzsteuerpflicht übergehen.
Wenn man ein Unternehmen gründet, muss man die Umsätze für das erste Jahr schätzen. Liegt diese Schätzung bei maximal 17.500 Euro, kann man vom Recht der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen. man ist in diesem Fall von der Umsatzsteuerpflicht befreit und muss nur die jährliche Steuererklärung beim Finanzamt einreichen.
Die Umsatzsteuerpflicht
Die Umsatzsteuerpflicht bezieht sich auf Einnahmen und betriebliche Ausgaben des Unternehmens. Der Unternehmer muss auf all seine Leistungen und Produkte Umsatzsteuer erheben (meist 19 Prozent) und diese auf jeder Rechnung prozentual gesondert ausweisen. Diese Umsatzsteuer wird zeitnah dem Finanzamt zugeführt – bei Jungunternehmen monatlich, später meist pro Quartal.
Von Betriebsausgaben kann der Umsatzsteuerpflichtige die gezahlten Umsatzsteuer abziehen. Überschreiten in einem Abrechnungszeitraum die Umsatzsteuern der Ausgaben die Umsatzsteuern der Einnahmen, erhält das Jungunternehmen die Differenz vom Finanzamt zurück.
Die Kleinunternehmerregelung
Entscheidet man sich für die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht nach § 19 (Kleinunternehmerregelung), muss diese Befreiung auf jeder Rechnung vermerkt werden. Der Kunde zahlt ausschließlich den Nettobetrag ohne Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer für betriebliche Ausgaben wird dem Kleinunternehmer im Gegenzug nicht vom Finanzamt zurückerstattet.
Vorteile der Kleinunternehmerregelung
- Falls man (fast) ausschließlich mit Privatperson geschäftlich verbunden ist, bedeutet die Kleinunternehmerregelung einen Wettbewerbsvorteil. Wird beispielsweise eine Leistung mit einem Stundensatz von 15 Euro angeboten, zahlt der Kunde auch nur 15 Euro – sonst 17,85 Euro.
- Kleinunternehmer müssen nur einmal jährlich mit dem Finanzamt abrechnen und ihre Steuererklärung abgeben, das spart Zeit und eventuell Kosten für den Steuerberater.
Nachteile der Kleinunternehmerregelung
- Falls der Selbständige vor allem mit Geschäftskunden zu tun hat, fällt der Wettbwerbsvorteil weg, da die Kunden die Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückerhalten.
- Auf jeder Rechnung steht, dass eine Befreiung von Umsatzsteuer wegen § 19 vorliegt – das dokumentiert, dass man maximal 17.500 Euro Umsatz (!) im Jahr erzielt. Da sich der Umsatz deutlich vom Gewinn abhebt, ist dies schon ausgesprochen wenig.
- Wenn zum Unternehmensstart höhere betriebliche Ausgaben getätigt wurden (beispielsweise für die Gründungsberatung), können die darauf erhobenen Umsatzsteuern nicht vom Finanzamt zurückerhalten werden.
Fazit
Die Kleinunternehmerregelung ist nur dann sinnvoll, wenn primär mit Privatkunden gehandelt wird, wenn die Regelung nicht dem Image schadet und wenn keine höheren betrieblichen Ausgaben getätigt wurden.