„Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung“ – sechs Regeln zur Telefonwerbung im Überblick

Seit dem 4. August 2009 ist Telefonwerbung gesetzlich stark eingeschränkt worden. Das  „Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Bekämpfung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen“ soll die Verbraucher vor Kostenfallen im Internet schützen. Die IHK Stuttgart erläutert einige Regeln, die sich aus dem Gesetz ergeben, für Unternehmen, die mit Telefonwerbung arbeiten.

Folgende Gesetzes-Inhalte zum Thema „Telefonwerbung bei Verbrauchern“ sind zu beachten:

1. Verstöße gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung können mit bis zu 50.000 Euro Geldbuße geahndet werden.

2. Werbeanrufe sind nur zulässig, wenn der Angerufene vorher ausdrücklich seine Einwilligung gegeben hat. Eine stillschweigend erklärte Einwilligung bzw. Zustimmungserklärung  reicht nicht mehr aus.

3. Anrufern, die ihre Identität durch die Unterdrückung der Rufnummer verschleiern, drohen Geldbußen bis zu 10.000 Euro.

4. Das Widerrufsrecht wird ausgeweitet: Widerrufen können nun auch Verträge, die die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten betreffen – außerdem Wett- und Lotteriedienstleistungen. Dabei ist unerheblich, ob der Werbeanruf unerlaubt war oder legitim.

Wenn der Verbraucher den Vertrag fristgerecht gekündigt hat, braucht er den Vertrag nicht zu erfüllen. Die Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen oder einen Monat – abhängig vom Einzelfall.

Die Widerrufsfrist beginnt, wenn der Verbraucher schriftlich eine Belehrung über sein Widerrufsrecht erhalten hat. Bei unerlaubten Werbeanrufen beträgt die Frist regelmäßig einen Monat. Falls der Verbraucher nicht schriftlich (oder per E-Mail) über sein Widerrufsrecht informiert wurde, kann er die Dienstleistung auch dann noch widerrufen, wenn sie mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers bereits begonnen hat.

Der Verbraucher muss die bis dahin erbrachte Leistung nur dann bezahlen, wenn er vor Vertragsschluss auf diese Pflicht hingewiesen wurde und er dennoch zu gestimmt hat, dass die Leistung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen wird. Der mögliche Widerruf einer Vertragserklärung besteht so lange, bis die Leistung vollständig bezahlt ist.

Einen bis dahin erfolgten Wertersatz kann das Unternehmen nur fordern, wenn ihn das Unternehmen vor Abgabe der Erklärung auf diesen möglichen Wertersatz hingewiesen hat.

Seit über zwanzig Jahren auf der "freien Wildbahn" hat Eva Ihnenfeldt sowohl 2004 eine eingetragene Genossenschaft für Existenzgründer gegründet als auch 2011 eine Akademie für die Ausbildung von Social Media Manager/Innen. Lange Zeit war sie Dozentin und Trainerin für Marketing, Kommunikation und Social Media. Heute arbeitet sie als Coach für Menschen im beruflichen Wandel. Ihre Stärke ist es, IST-Situationen zu akzeptieren, Visionen zu erkennen und gemeinsam mit ihren Klienten Strategien zu entwickeln, die sich auch in der Praxis bewähren. Mobil: 0176 80528749 - E-Mail: [email protected]

steadynews.de

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