GEZ: Wann für beruflich genutzte Computer Gebühren gezahlt werden müssen

Beruflich genutzte Computer sind nicht grundsätzlich gebührenpflichtig. Das hat der Bayrische Verwaltungsgerichtshof im Frühjahr 2011 entschieden. Es muss keine Gebühr über die GEZ (Gebühreneinzugszentrale) entrichtet werden, wenn der Besitzer des PC‘s am selben Ort bereits Rundfunkgebühren für privat genutzte Geräte zahlt.

Im konkreten Fall ging es um einen Freiberufler, der auf seinem privaten Grundstück ein privates Rundfunkgerät über die GEz angemeldet hatte. Er wehrte sich erfolgreich dagegen, zusätzlich auch für den gewerblich genutzten internetfähigen Computer Rundfunkgebühren zahlen zu sollen. Die Gerichte gaben dem Freiberufler recht.

Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Entscheidung aus der ersten Instanz mit ihrem Urteil (Az.: 7 BV 10.443) und wiesen die Berufung durch den Bayrischen Rundfunk zurück. In der Urteilsbegründung verwiesen die Richter darauf, dass im vorliegenden Fall der Ausnahmetatbestand der Zweitgerätefreiheit nach § 5 Absatz 3 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags erfüllt sei.

Bei dieser Vorschrift kommt es nicht darauf an, ob ein im selben Haushalt befindliches Erstgerät beruflich oder privat genutzt werde. Man könne nicht davon ausgehen, dass das Erstgerät ausschließlich der nicht-privaten Nutzung zugeordnet werden müsse, damit der Ausnahmetatbestand erfüllt sei. Eine solche Auslegung entspräche nicht dem Grundsatz der Normklarheit.

Eine Revision gegen das Urteil vor dem Bundesveraltungsgericht in Leipzig wurde zugelassen, das Urteil ist also noch nicht rechtskräftig.

Quelle: haufe

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