Gründungszuschuss bleibt 2011 Rechtsanspruch

Monatelang ging die Sorge um, dass der Gründungszuschuss ab dem nächsten Jahr von einem Rechtsanspruch zu einer Ermessensleistung umgewandelt werden sollte. Das hätte bedeutet, dass es für ALG I-Empfänger, die sich mit dem Förderprogramm selbstständig machen wollen, keine verbindlich rechtliche Grundlage mehr gäbe. Nun ist das Unheil doch noch einmal abgewendet: der Rechtsanspruch für den Gründungszuschuss bleibt zumindest vorläufig bestehen.

ALG I-Empfänger, die noch mindestens 90 Tage Restanspruch auf ALG I haben, können sich mit der Förderung selbstständig machen. Wenn sie alle Bedingungen erfüllen, erhalten sie nach Gründung neun Monate lang den Gründungszuschuss in Höhe ihres Arbeitslosengeldes – plus 300 Euro als Pauschale für Versicherung und Altersvorsorge.

Außerdem können Gründer aus der Arbeitslosigkeit mit dem Förderprogramm „KfW-Gründercoaching“ Beratungsleistungen von 4.000 Euro im ersten Jahr nach Gründung in Anspruch nehmen – sie müssen nur einen Eigenanteil von 10% leisten.

Hier alle wichtigen Infos zum Gründungszuschuss

Hier alle wichtigen Infos zum KfW-Gründercoaching

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Seit über zwanzig Jahren auf der "freien Wildbahn" hat Eva Ihnenfeldt sowohl 2004 eine eingetragene Genossenschaft für Existenzgründer gegründet als auch 2011 eine Akademie für die Ausbildung von Social Media Manager/Innen. Lange Zeit war sie Dozentin und Trainerin für Marketing, Kommunikation und Social Media. Heute arbeitet sie als Coach für Menschen im beruflichen Wandel. Ihre Stärke ist es, IST-Situationen zu akzeptieren, Visionen zu erkennen und gemeinsam mit ihren Klienten Strategien zu entwickeln, die sich auch in der Praxis bewähren. Mobil: 0176 80528749 - E-Mail: [email protected]

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