Monatelang ging die Sorge um, dass der Gründungszuschuss ab dem nächsten Jahr von einem Rechtsanspruch zu einer Ermessensleistung umgewandelt werden sollte. Das hätte bedeutet, dass es für ALG I-Empfänger, die sich mit dem Förderprogramm selbstständig machen wollen, keine verbindlich rechtliche Grundlage mehr gäbe. Nun ist das Unheil doch noch einmal abgewendet: der Rechtsanspruch für den Gründungszuschuss bleibt zumindest vorläufig bestehen.
ALG I-Empfänger, die noch mindestens 90 Tage Restanspruch auf ALG I haben, können sich mit der Förderung selbstständig machen. Wenn sie alle Bedingungen erfüllen, erhalten sie nach Gründung neun Monate lang den Gründungszuschuss in Höhe ihres Arbeitslosengeldes – plus 300 Euro als Pauschale für Versicherung und Altersvorsorge.
Außerdem können Gründer aus der Arbeitslosigkeit mit dem Förderprogramm „KfW-Gründercoaching“ Beratungsleistungen von 4.000 Euro im ersten Jahr nach Gründung in Anspruch nehmen – sie müssen nur einen Eigenanteil von 10% leisten.
Hier alle wichtigen Infos zum Gründungszuschuss
Hier alle wichtigen Infos zum KfW-Gründercoaching
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