Ein aktuelles Urteil belegt wie wichtig es ist, zeitnah nach Antrag auf Gründungszuschusses mit der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit zu beginnen. In den konkreten Fall hatte ein Gründer mündlich bei der Agentur für Arbeit erklärt, sich zum 2.7.2007 selbstständig machen zu wollen und den Gründungszuschuss zu beantragen. Daraufhin veranlasste die Sachbearbeiterin, dass das ALG I ab dem 2.7.2007 eingestellt wurde.
Doch erst drei Monate nach Ende der Arbeitslosigkeit meldete der Gründer sein Gewerbe an und unterschrieb den Mietvertrag für das geplante Döner-Restaurant. Daraufhin wurde ihm der Gründungszuschuss verweigert, da zu viel Zeit zwischen Beantragung und Aufnahme der Selbstständigkeit vergangen war. (BSG, Urteil v. 5.5.2010, Az.: B 11 AL 28/09 R).
Um den Gründungszuschuss zu erhalten, muss ein konkret vorliegender Anspruch auf mindestens 91 Tage ALG I vorliegen. Dadurch, dass der Gründer angegeben hatte, sich bereits zum 2.7. 2007 selbstständig zu machen, erlosch der Bezug. Innerhalb von einem Monat wäre es noch tragbar gewesen, wenn er dann Gewerbeanmeldung und Mietvertrag hätte vorweisen können – doch drei Monate erachtete das Gericht als zu lang.
Infos vom BMAS: Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
Ich wusste gar nicht, dass der Antrag auf Gründungszuschuss so schwer sein kann. Danke für die Info.
Gern! Man kann wirklich so schnell Fristen versäumen oder andere Fehler begehen – deshalb ist uns das auch wiklich wichtig.