KfW-Gründungsmonitor 2011: Migranten gründen häufiger als Deutsche

Wenn es um die Gründung eines Unternehmens geht, sind die Mitbürger ausländischer Herkunft deutlich überrepräsentiert: Dem Gründungsmonitor 2011 der KfW zufolge macht die Gruppe der Ausländer (aus den 27 EU-Staaten und dem Nicht-EU-Ausland) 11,4 Prozent der Bevölkerung aus, aber 13,4 Prozent aller Gründer. Um auf Dauer erfolgreich zu sein, müssen Migranten besondere Hürden nehmen.

Bei der Existenzgründung durch Migranten gilt zunächst: Etwas anderes zu machen als etwas „typisch Deutsches“ ist für viele Unternehmen die Quelle ihres Erfolgs – man denke nur an die Beispiele aus der Gastronomie. Eine andere Stärke vieler Migranten: Sie verfügen über stabile soziale Netzwerke. Dies kann wesentlich für den Erfolg des Unternehmens sein. Migranten sollten aber die speziellen Hürden, die es für sie geben kann, kennen und sich darauf einstellen. Beratung und Förderung kann jeder dauerhaft in Deutschland lebende Gründer in Anspruch nehmen – auch Gründer mit Migrationshintergrund. Allerdings nutzen diese die Angebote noch zu wenig und verlassen sich noch zu oft ausschließlich auf die Beratung von Bekannten. Dabei bieten viele Existenzgründer-Portale Informationen in mehreren Sprachen an. Zudem gibt es Beratungseinrichtungen speziell für Migranten.

Ausländer, die in Deutschland ein Unternehmen gründen wollen, müssen eine Reihe von gesetzlichen Vorschriften und Formalitäten beachten. Gründungen ohne die erforderlichen Anmeldungen und Genehmigungen bringen eine Menge Ärger und Verzögerungen mit sich. Die Frage, wer als Ausländer eine selbständige Tätigkeit aufnehmen oder ausüben darf, ist durch das Aufenthaltsgesetz und das Freizügigkeitsgesetz/EU geregelt.

  1. Staatsbürger aus einem EU-Mitgliedsland (oder einem der EWR-Staaten oder der Schweiz):
    Für Staatsbürger aus einem EU-Mitgliedsland gilt die „Niederlassungsfreiheit“ innerhalb aller EU-Mitgliedsstaaten: EU-Bürger dürfen in allen Mitgliedsstaaten ein Unternehmen gründen.
  2. Staatsbürger aus einem Nicht-EU-Land:
    • Wer eine Aufenthaltserlaubnis (befristet oder zweckgebunden) besitzt, die nicht ausdrücklich die selbständige oder eine vergleichbare Erwerbstätigkeit gestattet, muss einen besonderen Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde stellen.
    • Nicht-EU-Bürger erhalten eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit, wenn ein übergeordnetes wirtschaftliches oder ein besonderes regionales Interesse an ihrem Aufenthalt in Deutschland besteht.
    • Wer mit einer deutschen Staatsbürgerin oder einem deutschen Staatsbürger verheiratet ist, erhält nach drei Jahren Ehe eine Niederlassungserlaubnis und kann sich dann jederzeit selbständig machen. Wer innerhalb der ersten drei Jahre nach der Eheschließung ein Unternehmen gründen will, muss eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragen.
    • Wer bereits eine Niederlassungserlaubnis besitzt, kann sich jederzeit selbständig machen.Wer als ausländischer Mitbürger ein Unternehmen gründen möchte, kann öffentliche Fördermittel beantragen – ebenso wie deutsche Staatsbürger. Die Bundesregierung sowie die Regierungen der einzelnen Bundesländer bieten Existenzgründungsdarlehen zu günstigen Konditionen an.

Gefördert werden natürliche Personen mit Hauptwohnsitz in Deutschland und in Mitgliedsstaaten der EU und der EFTA sowie Personen aus anderen Staaten, wenn eine Aufenthaltserlaubnis für eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Darüber hinaus gilt: Wer in Deutschland arbeitslos gemeldet ist und Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, kann auch einen Gründungszuschuss bei seiner Agentur für Arbeit beantragen.

Quelle: Arbeitsagentur

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