Zukünftig können Anwälte auch Abmahnungen einzig und allein über E-Mails versenden. Die Zustellung ist zulässig. Der Abgemahnte kann sich nicht darauf berufen, dass die Mail im Spam-Filter hängen blieb. Das entschied das Landgericht Hamburg in einem Urteil vom 7. Juli 2009. Nun liegt das Urteil im Volltext vor.
Ob Spam-Filter, Löschen oder Firewall, zukünftig können sich Betreiber von Internet-Inhalten nicht mehr darauf berufen, Abmahnungen per E-Mail nicht erhalten zu haben. Die Entscheidung ist äußerst brisant, da 90 Prozent des E-Mail-Datenverkehrs aus Spams besteht und über Anti-Spam-Schutzmaßnahmen abgefangen wird. Außerdem warnen Behörden, Banken und andere Unternehmen immer wieder davor, unbekannte E-Mail-Anhänge zu öffnen und beteuern: wir versenden grundsätzlich keine wichtigen Dokumente per Mail.
Im vorliegenden Fall wurde die Betreiberin eines Online-Branchenverzeichnisses abgemahnt. Sie hatte die Eintragung eines Rechtsanwalts veröffentlicht mit der Bezeichnung: „Fachanwalt für Markenrecht“. Ein Rechtsanwalt entdeckte die Eintragung und schickte der Betreiberin per E-Mail eine Abmahnung. Gleichzeitig sendete er per Bcc-Adressierung die Mail an einen Kanzlei-Kollegen, der den Zugang eidesstattlich versicherte.
Das Landgericht kam zu der Auffassung, dass es unerheblich sei, dass die Mail von der Firewall der Antragsgegnerin aufgehalten wurde. Die Mail sei „im Machtbereich der Antragsgegnerin angekommen und gilt als zugegangen“.