MEG III: Ladenbesitzer müssen kein Namens-Schild mehr am Eingang anbringen – weitere Erleichterungen im Überblick

Am 25. März 2009 ist das Mittelstandsentlastungsgesetz III (MEG III) in Kraft getreten. Kleine und mittlere Unternehmen sollen durch eine Vielzahl von Erleichterungen in den Gesetzen und Vorschriften von unnötigen Kosten entlastet werden. Insgesamt enthält das neue Gesetz 26 Maßnahmen zur Vereinfachung und Rechtsbereinigung. Die wichtigsten Punkte im Überblick:

Ladenbesitzer müssen von nun an keine Schilder mehr im Eingang anbringen, die den Namen des Inhabers der Firma angeben. Da es bei der bisherigen Regelung Bußgelder in Höhe bis zu 1.000 Euro gegeben hat,  erwartet der Gesetzgeber eine Entlastung der Geschäftsinhaber bis zu 66 Millionen Euro im Jahr.

Kleinunternehmen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, müssen auf Geschäftsbriefen nicht mehr zwingend Name und Anschrift angeben.

Automatenaufsteller müssen ab jetzt bei einer Erstaufstellung von Automaten dies nur noch  in ihrem Hauptniederlassungsbezirk anzeigen.

Schausteller müssen ab dem 1.4. 2009 kein Umsatzsteuerheft mehr führen.
Die Handwerkszählung des Statistischen Bundesamts greift zukünftig  auf Verwaltungsdaten zurück. Das entlastet rund 460.000 selbständige Handwerksbetrieb von entsprechenden Datenerhebungen.

    Insgesamt sollen kleine und mittlere Unternehmen durch das MEG III Bürokratiekosten von knapp 100 Millionen Euro  allein im Jahr 2009 einsparen.

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