Jetzt ist der offizielle Anwendungserlass des Bundesfinanzministeriums zur Pendlerpauschale veröffentlicht worden: zwar war seit Dezember 2008 klar, dass die Begrenzung der Pendlerpauschale auf über 20 km pro Fahrt unrechtmäßig war – doch mit der Durchführungsverordnung lassen sich eventuell noch weitere Steuern sparen.
Bisher wurde den Berufs- und Geschäftstätigen für 2007 eine Steuererstattung gezahlt und für 2008 die alte Regelung direkt berechnet – doch durch das geänderte Gesetz gibt es für viele Pendler eine weitere Steuerrückzahlung. Das ergibt sich aus dem offiziellen Anwendunsgerlass (Az. IV C 5 – S 2351/09/10002).
Das Finanzamt berechnet nun 220 Arbeitstage im Jahr bei einer 5-Tage-Woche. Es spielt keine Rolle, mit welchen Verkehrsmitteln der Weg zur Arbeit zurückgelegt wird. Bei 20 km Anfahrtsweg ergeben sich 1.320 Euro zusätzliche Werbungskosten.
Der Pendler muss dabei die kürzeste Straßenverbindung wählen – und auf volle Kilometer abrunden. Das gilt auch für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel – dem Finanzamt ist das Verkehrsmittel egal.
Doch wenn ein längerer Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verkehrsgünstiger ist, und wenn diese Strecke regelmäßig genutzt wird, kann der längere Weg bewilligt werden – auch bei Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels.
Liegt der Fahrpreis über der Pendlerpauschale von 30 Cent pro Kilometer, können die tatsächlich entstandenen Kosten zugrunde gelegt werden. Sind die Fahrkarten preiswerter, gilt die Pendlerpauschale. Auch wenn man nur ab und zu den Bus oder die Bahn nutzt, (z.B. bei Glatteis), können die höheren Kosten abgesetzt werden.
Neben den Fahrtkosten zur Arbeit können jetzt auch wieder die Kosten für einen Unfall auf dem Weg abgesetzt werden. Abzugsfähig sind hierbei Reparaturkosten des eigenen PKW’s sowie die des Unfallgegners. Selbst dann sind die erhöhten Werbungskosten zulässig, wenn auf einen Erstattungsanspruch durch die Versicherung verzichtet wird, um den Schadensfreiheitsrabatt zu sichern.
Normalerweise ist die Pendlerpauschale auf 4.500 Euro im Kalenderjahr begrenzt. Doch bei Benutzung eines eigenen PKW’s – oder bei der Nutzung eines überlassenen Kraftwagens – greift diese Begrenzung nicht. Allerdings muss der Berufs- oder Geschäftstätige glaubhaft machen, dass er die Fahrten zur Arbeit tatsächlich mit dem Kraftwagen zurückgelegt hat.