Wenn ein Kind seit seiner Geburt privat krankenversichert war – und die Eltern sich nun scheiden lassen, kann er unterhaltsverpflichtete Vater nicht verlangen, dass das Kind in die gesetzliche Krankenkasse der Mutter wechselt. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschieden.
Geklagt hatte ein Vater, der nach der Scheidung zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist. Er wollte mit dem Urteil erzwingen, dass der zehnjährige Sohn in die gesetzliche Krankenkasse der Mutter wechseln solle, da dort eine beitragsfreige Mitversicherung möglich sei.
Das OLG folgte der Argumentation des Vaters nicht. Dem Kind sollen die Verhältnisse, die bisher sein Familienleben geprägt haben, nach Möglichkeit erhalten bleiben. Dazu zählt auch die private Krankenversicherung. Mit der allgemeinen Unterhaltszahlung sind die Beiträge nicht abgedeckt, sondern müssen vom Vater zusätzlich zum so genannten Regelunterhalt geleistet werden. Im konkreten Fall handelt es sich um monatliche Kosten von rund 180 Euro.