Aufsehen erregt gerade ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig, bei dem eine Frau aus Bayern gegen ihre Pflicht, Rundfunkgebühren (GEZ) zu zahlen, geklagt hatte. Seit Oktober 2021 hat sich die Klägerin durch verschiedene Instanzen geklagt, mit der Argumentation, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen Auftrag, vielfältig zur Meinungsbildung beizutragen, nicht ausreichend erfüllt.
Seit es das Internet gibt, haben sich Unabdingbarkeit und der eigentliche Auftrag der öffentlich-rechtlichen Programme von ARD/ZDF und Deutschlandfunk verschoben. Die Gebührenfinanzierung durch Rundfunkbeiträge wird für viele Kanäle und Angebote genutzt (zum Beispiel mit dem Content-Netzwerk Funk), die es in analogen Zeiten nicht hätte geben können.
Nur sieben Prozent der Bevölkerung sind einer Umfrage nach freiwillig bereit, 18,36 Euro monatlich für die öffentlich-rechtlichen Medien zu zahlen. 35 Prozent würden am liebsten für diese Kanäle gar keine Gebühren mehr zahlen. Die Mehrheit der Umfragenteilnehmer ist der Meinung, die Gebühren seien zu hoch. Bisher haben die Gerichte geurteilt, dass Bürger, die keine Rundfunkbeiträge zahlen wollten und geklagt haben aufgrund der mangelnden Qualität, sich mit ihren Beschwerden an den Rundfunkrat der Länder wenden könnten.
Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig hat nun gesagt, dass der Funktionsauftrag von ARD/ZDF/ Deutschlandfunk laut Verfassungsrecht erfüllt werden muss. Die Anforderung an Vielfalt, Meinungsfreiheit und Ausgewogenheit darf nicht langfristig dauerhaft verletzt werden. Würde dieses glaubwürdig belegt, könne der Rundfunkbeitrag verweigert werden.
Programmqualität, Meinungsvielfalt und Ausgewogenheit könnten allerdings nur annähernd erreicht werden. Laut Rechtsanwalt Solmecke müssen die Programme über zwei Jahre beobachtet und gemessen werden, um widerlegen zu können, dass der verfassungsrechtliche Auftrag nicht erfüllt wird. Ob es überhaupt möglich ist, mit aufwändigen Gutachten zu belegen, dass Programmqualität, Meinungsvielfalt und Ausgewogenheit nicht ausreichend beachtet werden, bleibt abzuwarten.
YouTube Kanal @wbs_legal mit RA Christian Solmecke
Beitrag vom 19. Oktober 2025




