Natürlich ist es sehr vorbildlich, dass es in Deutschland seit 2007 eine Pflicht zur Krankenversicherung gibt, doch einige Menschen sind durch das Raster der Versicherten gefallen und seit geraumer Zeit nicht krankenversichert – von Monat zu Monat sammeln sie Schulden durch nicht gezahlte Beiträge an. Vor allem Selbständige und Arbeitslose ohne Leistungsanspruch können in diese Falle geraten.
Man schätzt, dass mehr als 100.000 Menschen in Deutschland keine Krankenversicherung haben. Diese Betroffenen sollten sich unbedingt bis spätestens zum 31. Dezember 2013 bei der Krankenkasse melden, bei der sie zuletzt versichert waren.
Das Problem ist dass Nichtversicherte automatisch immer mehr Schulden angehäuft haben: Beitragszahlungen plus Säumniszuschläge. Nun gibt es einen Ausweg aus der Schuldenfalle: Wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) bekannt gibt, können diese nicht gezahlten Beiträge und die angefallen Säumniszuschläge komplett erlassen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass man sich bis spätestens zum 31. Dezember 2013 meldet.
Gleiches gilt auch für die Private Krankenversicherung.
Leider gibt es da ein Hinderniss:
Durch den rasanten KV-Vertrieb eines Strucktur-Vertriebes aus Kassel sind die Versicherer vorsichtiger geworden und verlangen den Nachweis einer bisherigen Krankenversicherung über die Dauer von mindestens 24 Monaten.
Wer das nicht Nachweisen kann, und das werden die Meisten sein, sollte sich zunächst an seine letzte Kasse wenden ( evtl. alte Gehaltsabrechnungen nutzen)
Dort spart man sich die Aufnahmerichtlinien und wird versichert.
Wer jetzt schon hohe Gewinne mit seiner Firma erzielt, muss dann allerdings auch bis zum Höchstbeitrag zahlen ( Pflege- und Krankenversicherungsbeitrag bis zu 700,– Euro mtl. in 2013). Später kann gewechselt werden. Aber Achtung: wer sich zu Beginn niedrig einschätzt, dem droht die Nachzahlung von Beiträgen.Deshalb sollte man Rücklagen für diese Forderung bilden. Beiträge zur Gesetzlichen Krankenversicherung können allerdings auch steuerlich voll abgesetzt werden. Lediglich der Beitragsanteil des Krankengeldes wird nicht anerkannt.