Seit 2007 können Arbeitszimmer nur noch dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn diese den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bilden. Doch der Bundesfinanzhof hat jetzt in einemEilverfahren einem Schulleiter Recht gegeben, der gegen diese Verordnung geklagt hatte.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Mitte September 2009 Zweifel angemeldet, dass das seit 2007 geltende Verbot, häusliche Arbeitszimmer abzusetzen, verfassungsgemäß ist. Das Gericht entschied in dem konkreten Fall, dass die Arbeitszimmerkosten anzuerkennen sind, wenn dem Berufstätigen bzw. Geschäftstätigen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (das Dienst-Büro des Schulleiters wurde nur vormittags geheizt) .
Grundsätzlich wird sich der BFH wohl erst frühestens Ende nächsten Jahres mit der Frage befassen -das Bundesverfassungsgericht noch später. Wahrscheinlich werden bis dahin noch zahlreiche Bürger auf Berücksichtigung ihres heimischen Arbeitszimmers als Werbungskosten oder Betriebsausgaben klagen.
Steuerberater empfehlen Lehrern, Handelsvertretern, Selbständigen und Vertriebsmitarbeitern, die viel vom heimischen Schreibtsich aus arbeiten müssen, beim Finanzamt die Eintragung eines Freibetrages auf ihre Steuerkarte zu beantragen. Selbständige sollten bei der Einkommenssteuererklärung Ausgaben für Miete, Strom und Heizung angeben. Zwar werden die Finanzämter die Ausgaben nicht anerkennen, doch so werde kein Einspruch nötig sein, wenn das Bundesfinanzministerium die Bescheide in diesem Punkt für vorläufig erklärt. (Az.: VI B 69/09)