Der Bundestag hat am 3. Juli 2009 den Handel mit Adressen eingeschränkt. Das geänderte Bundesdatenschutzgesetz sieht vor, dass personenbezogene Daten nur noch mit Einwilligung des Betroffenen weitergegeben werden dürfen. Allerdings gibt es einen Ausnahme: befinden sich die Informationen auf zusammengestellten Listen, ist die Weitergabe und der Handel weiterhin zulässig.
Das so genannte „Listenprivileg“ wurde aufgenommen, da Werbewirtschaft, gemeinnützige Organisationen, Versandhäuser, Zeitungsverlage und Meinungsforscher darauf bestanden. In diesen Listen dürfen folgende Abgaben zur Person gehandelt werden: Name, Adresse, Beruf und Geburtsjahr. Allerdings gibt es nun doch eine Einschränkung: es muss für den potentiellen Kunden ersichtlich sein, woher seine Daten ursprünglich stammen – damit er der Weitergabe widersprechen kann.
Im Übrigen gilt, dass persönliche Daten nicht mehr ohne die ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen weitergereicht werden dürfen. Die entsprechenden Textpassagen bei Verträgen, Preisausschreiben etc. müssen optisch deutlich hervortreten. Vertragsabschlüsse dürfen nicht mit dem Einverständnis zur Verarbeitung der Daten gekoppelt werden. Für Markt- und Meinungsforschung verwendete Daten müssen zuvor anonymisiert werden.
Bei schweren Verstößen können Bußgelder bis zu 300.000 Euro verhängt werden. Unrechtmäßiger Gewinn kann bei Verstößen gegen den Datenschutz abgeschöpft werden. Das Gesetz sieht für die Änderungen eine Übergangsfrist von drei Jahren vor.
Auch im betrieblichen Bereich wurden die Gesetze zum Schutz von Arbeitnehmerdaten verschärft. Für betriebliche Datenschutzbeauftragte wurde der Kündigungsschutz erheblich verbessert. In Zukunft dürfen Unternehmen nur noch dann personenbezogene Daten der Mitarbeiter verwenden, wenn Straftaten aufgedeckt werden sollen. Dafür müssen „zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte“ den Verdacht einer Straftat bereits begründen.