Unterschied Einzugsermächtigung und Abbuchungsverfahren

Vorsicht mit Abbuchungsaufträgen!
Gerade Existenzgründer und Kleinstunternehmer werden gerne von oberschlauen Abzockern besucht. Gerade heute habe ich noch gehört, dass eine kleine Blumenhändlerin von Profi-Vertrieblern überredet worden ist, eine Wucher-Lösung für einen Internetauftritt zu unterschreiben: die arme Frau (mit 8.000 Euro Jahresumsatz) muss nun 4 Jahre lang jeden Monat 200 Euro an diese Firma zahlen – für einen Internetauftritt mit Video… – macht insgesamt 8.000 Euro!

Und wenn sie es dann schaffen sollte, den Vertrag rechtzeitig zu kündigen, ist die Internetseite natürlich nach Vertragsablauf auch weg. Ist ja nur gemietet. Ganz geschickt wurde ihr auch noch ein Abbuchungsauftrag abgeluchst. Das ist richtig übel, da man die abgebuchten Beträge nicht zurückholen kann! Drum hier ein Überblick über den Unterschied zwischen Einzugsermächtigung und Abbuchungsverfahren:

Beide Verfahren laufen unter dem Titel Lastschriftverfahren

Lastschriftverfahren sind Instrumente des bargeldlosen Zahlungsverkehrs.  Der Zahlungsempfänger nutzt das Kreditinstitut als Inkassostelle, um fällige Forderungen einzuziehen. Im Gegensatz zum

Dauerauftrag, bei dem der Zahlungswillige seinem Kreditinstitut einen Auftrag zur regelmäßigen Überweisung von Geld an einen bestimmten Zahlungsempfänger erteilt.

Die Einzugsermächtigung ist das bei weitem gängigste Instrument des Lastschriftverfahrens. Der Zahlungspflichtige ermächtigt den Zahlungsempfänger, fällige Zahlungen von seinem Konto einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erfolgt schriftlich und ist jederzeit widerrufbar.

Bei jeder Einzugsermächtigung beträgt die Widerspruchsfrist 6 Wochen. Das heißt, innerhalb von sechs Wochen kann der Zahlungspflichtige sein Kreditinstitut beauftragen, das abgebuchte Geld zurückzuholen.

Beim Abbuchungsverfahren erteilt der Zahlungspflichtige seinem Kreditinstitut den Auftrag zu akzeptieren, dass der Zahlungsempfänger vom Konto abbuchen darf.  Diese Erteilung erfolgt schriftlich und wird beim Kreditinstitut hinterlegt.

Von diesem Moment ab kann der Zahlungspflichtige erfolgte Abbuchungen nicht mehr zurückfordern. Lediglich der komplette Auftrag kann widerrufen werden.

Man sollte sich also gründlich überlegen, wem man wofür einen Abbuchungsauftrag erteilt. Firmen, die auf einen dauerhaft ausgelegten Abbuchungsauftrag spekulieren, sollte man besser meiden. Im B2B-Geschäft (Business to Business) gibt es nämlich keinerlei Möglichkeit, aus einmal geschlossenen Verträgen wieder herauszukommen! Üblich sind Abbuchungsaufträge selbstverständlich im bargeldlosen Zahlungsverkehr mit EC-Karte oder Kreditkarte – also bei einmaligen Einkäufen – und da gehören sie auch hin!

Die Blumenhändlerin, die durch einen üblen Trick ein „Haustürgeschäft“ abschloss – zwei Vertriebler standen bei ihr im Laden und tricksten ihr Freitag nachmittags diese folgenschwere Unterschrift ab – wusste schon am nächsten Morgen,  dass sie einem Wucherangebot aufgesessen war. Doch für sie, als Geschäftsfrau, gab es keine Widerspruchsfrist, nicht einmal 24 Stunden. Es ist definitiv zu spät.

Hier ein genauer Überblick über die unterschiedlichen Lastschriftverfahren auf der Homepage www.Bankstudent.de

Seit über zwanzig Jahren auf der "freien Wildbahn" hat Eva Ihnenfeldt sowohl 2004 eine eingetragene Genossenschaft für Existenzgründer gegründet als auch 2011 eine Akademie für die Ausbildung von Social Media Manager/Innen. Lange Zeit war sie Dozentin und Trainerin für Marketing, Kommunikation und Social Media. Heute arbeitet sie als Coach für Menschen im beruflichen Wandel. Ihre Stärke ist es, IST-Situationen zu akzeptieren, Visionen zu erkennen und gemeinsam mit ihren Klienten Strategien zu entwickeln, die sich auch in der Praxis bewähren. Mobil: 0176 80528749 - E-Mail: [email protected]

steadynews.de

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