Seit dem 1. Januar 2008 gilt beim Bezug von Hartz IV eine Verordnung, die gerade für Selbständige, die auf ergänzende ALG II Leistungen angewiesen sind, eine erhebliche Belastung bedeutet. Seitdem werden die Betriebseinnahmen im Bewilligungszeitraum für die Berechnung zugrunde gelegt, in der Regel für 6 Monate. Was davon als Betriebsausgaben abzuziehen ist, entscheidet die ARGE, nicht das Finanzamt. Das Steuerrecht gilt für HARTZ IV Empfänger nicht.
Nun hat das Landessozialgericht Chemnitz am 18.12.2009 entschieden, dass diese Verordnung ermächtigungskonform sei. In der Praxis bedeutet das: Selbständige können für die Ermittlung ihres Einkommens nicht das Steuerrecht zugrunde legen. Außer den gesetzlichen Freibeträgen soll kein weiterer Abzug möglich sein. Nur unvermeidbare Betriebsausgaben können von den Betriebseinnahmen abgesetzt werden. Was notwenig und unvermeidbar ist, entscheidet der Sachbearbeiter der ARGE.
(Az.: L 3 297/08 AS-ER)