Das Finanzgericht Niedersachsen bestätigte die Streichung eines Vorsteuerabzuges für zurückliegende Rechnungen vom Finanzamt, weil zwei Selbständige unbewusst eine GbR führten. Die beiden hatten zusammen gearbeitet, waren sich aber nicht darüber bewusst, dass durch diese Partnerschaft eine Personengesellschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) entstanden war. Im Zweifel handelt es sich beim gemeinsamen Abwickeln von Geschäften tatsächlich um eine GbR, die auch ihre Rechnungen als GbR ausstellen muss – sonst verliert sie die Vorsteuererstattung.
Im vorliegenden Fall schlossen sich zwei Selbständige zusammen, um über ebay Waren zu verkaufen. Der eine besorgte die Ware, der andere übernahm den Verkauf. Die Rechnungen für den Wareneinkauf liefen über den Namen des Einkäufers, der dafür die Vorsteuer geltend machte. Bei einer Prüfung durch das Finanzamt bemängelten die Prüfer, dass nicht beide Partner in Form einer GbR als Adressat aufgeführt waren. Sie kippten rückwirkend den Vorsteuerabzug.
Obwohl die beiden Selbständigen nicht wussten, dass sie über die Arbeitsteilung schon eine Personengesellschaft gegründet hatten,bestätigte das Finanzgericht die Streichung des Vorsteuerabzuges (Az. 16 K 56/09). Es ist also ratsam, bei jeder Form von Zusammenarbeit den Steuerberater zu fragen, wie man sich zu verhalten hat. Auch ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist wichtig,um bei Streitigkeiten für Klarheit zu sorgen.
Quelle: Deutsche-Handwerks-Zeitung
Ausgezeichnet, Grau Ihnenfeldt!
Die Zusammenarbeit von Firmen bringt Vorteile füe jeden Partner (Wertschöpfungs-Allianzen), sei es Projekt bezogen oder auch in Form von dauerhafter Zusammenarbeit: jeder kann sich auf das konzentieren,was ihm besonders gut von der Hand geht und womit er folglich auch am besten Geld verdienen kann. Darum ist Ihr Hinweis auf die Sicht- und Handlungsweise des Finanzamtes wertvoll, damit der Nutzen aus der klugen und für beide wertschöpfende Zusammenarbeit nicht durch unbewusstes Handeln vermindert wird.
Nochmals besten Dank
Karl Dilly