Dass Dachlawinen in diesem Winter von den Dächern im Ruhrgebiet stürzen ist ungewiss.
Die vollen Salzlager bleiben der Umwelt zuliebe hoffentlich unangetastet und Winterliebhaber können die Gruppentickets der Deutschen Bahn nutzen, um ins verschneite Sauerland zu fahren.
Leider mussten sich die Gerichte in 2011 oft mit PKW Schäden aus dem vergangenen Winter beschäftigen.
So hatte eine Autobesitzerin geklagt, weil eine herabstürzende Dachlawine ihr Fahrzeug beschädigte. Bei anhaltendem Tauwetter war durch den Abgang einer Schneelawine von einem Hausdach ein Sachschaden an ihrem Pkw entstanden.
Das OLG Naumburg, 11.08.2011 – 2 U 34/11 lehnte die Schadenforderungen der geschädigten Fahrzeuginhaberin gegen die Hauseigentümerin mit folgender Begründung ab:
Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wegen der unterlassenen Anbringung von Schneefanggittern oder vergleichbaren Schutzmaßnahmen scheidet aus, wenn die Ortssatzung keine einschlägigen Regelungen enthält und die Anbringung nicht allgemein ortsüblich ist. Insoweit ist zwischen den zu öffentlichen Bereichen geneigten Dachflächen und solchen, die sich zu privaten Innenhöfen neigen, u.U. zu unterscheiden.
Hat die Hauseigentümerin es pflichtwidrig unterlassen, den Stellplatz mit einem warnenden Hinweis auf nicht vorhandene Schneefangvorrichtungen zu versehen, fehlt es am Nachweis der Schadenursächlichkeit dieser Pflichtverletzung, wenn die Gefahr der Geschädigten zur Zeit des Abstellens des Fahrzeugs ohnehin bekannt war.
Dieses Urteil ist gerade für Hauseigentümer wichtig, da es immer wieder zu Streitigkeiten kommt, wenn herabstürzende Eiszapfen oder Schneebretter Passanten oder Fahrzeuge treffen.
Dass uns in diesem Jahr ein schneereicher Winter erspart bleibt hofft
Beste Grüße aus Bochum
Detlef Schumann