Auch Selbstständige können Wohngeld erhalten, wenn bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Je mehr zu berücksichtigende Mitglieder zu einer Wohngemeinschaft zählen, desto höher kann dieses Einkommen sein. Wahrscheinlich nehmen sehr viele Selbstständige, die Anspruch auf Wohngeld hätten, dieses Recht nicht in Anspruch, da sie nicht ausreichens informiert sind – oder den bürokratischen Aufwand scheuen.
Bei Angestellten ist die Berechnung des Gesamteinkommens leicht zu verstehen: das Bruttoeinkommen sämtlicher „zu berücksichtigenden Mitglieder“ einer Wohnungsgemeinschaft wird als Berechnung zu Grunde gelegt. Die Summe der Jahreseinkünfte wird durch 12 geteilt – so ergibt sich das monatliche Gesamteinkommen.
Wohngeld für Selbstständige
Bei Selbstständigen wird der Gewinn der letzten drei Jahre genommen, um einen Wohngeldanspruch zu berechnen. Gewinn bedeutet: Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben – Gewinn ist also ähnlich anzusehen wie ein „Bruttoeinkommen“, das noch versteuert werden muss.
Alle Einkommen, die steuerfrei sind, wie Kinder- oder Elterngeld, werden nicht als Einkommen angerechnet. Was jedoch mitberechnet wird, sind Kapitaleinkünfte und Einkünfte aus Miete und Verpachtung. Außerdem gibt es Freibeträge, die dem Gesamteinkommen gegenüberstehen und abgezogen werden. Es ist also schon ein bürokratischer Aufwand, Wohngeld zu beantragen – doch es lohnt sich.