Existenzgründung in der Sperrzeit? Gründungszuschuss ist möglich

Falls Sie selbst Ihre Anstellung gekündigt haben, bzw. mit einem Auflösungsvertrag beendet haben, verhängt die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit. Um eine Existenzgründung über den Gründungszuhschuss gefördert zu bekommen, muss man jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllen, unter Anderem muss man ALG I beziehen. Trotzdem ist es unter Umständen möglich, schon während der Sperrzeit (meist zwölf Wochen) das Unternehmen zu gründen – und sich mit Gründungszuschuss fördern zu lassen.

Man erhält auf jeden Fall den Gründungszuschuss erst nach Ablauf der Sperrzeit. Wichtig ist, dass vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit der Antrag auf Gründungszuschuss gestellt wird.

Wenn alle Voraussetzungen zur Förderung erfüllt sind und die Genehmigung vorliegt, kann schon mit dem Unternehmen gestartet werden. Der Gründungszuschuss wird allerding erst nach Ende der Sperrzeit gezahlt – aber die vollen neun Monate lang. Anschließend kann auch die zweite Phase beantragt werden: sechs Monate lang 300 Euro monatlich als Zuschuss für Versicherungsbeiträge (Kann-Leistung).

Quelle: existenzgruender.de

Info-Telefon für Existenzgründer und junge Unternehmen (01805-615001) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie

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Seit fast zwanzig Jahren auf der "freien Wildbahn" hat Eva Ihnenfeldt sowohl 2004 eine eingetragene Genossenschaft für Existenzgründer gegründet als auch 2011 eine Akademie für die Ausbildung von Social Media Unternehmenden. Lange Zeit war sie Dozentin und Trainerin für Marketing, Kommunikation und Social Media. Heute arbeitet sie als Coach für Menschen im beruflichen Wandel. Ihre Stärke ist es, IST-Situationen zu akzeptieren, Visionen zu erkennen und gemeinsam mit ihren Klienten Strategien zu entwickeln, die sich auch in der Praxis bewähren. Mobil: 0176 80528749 - E-Mail: [email protected]

steadynews.de

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