Die Rechte von Verbrauchern und Unternehmen sind in Bezug auf unzulässige Werbung in den letzten Jahren sehr gestärkt worden. Was ist überhaupt noch erlaubt, ohne die ausdrückliche Einwilligung des Empfängers vorweisen zu können? Das AG Stuttgart-Bad Cannstadt hat im April 2014 entschieden, dass auch eine automatischen Antwort-Mail (Autoresponder-Mail) keinen werblichen Inhalt enthalten darf.
Im vorliegenden Fall hatte ein Versicherungskunde seinen Vertrag gekündigt. Per Mail bat er um Bestätigung seiner Kündigung. Als Antwort erhielt er eine
Autoresponder-Mail, die unter „Übrigens“ einen Text enthielt, der auf einen besonderen Service der Gesellschaft für ihre Versicherungskunden im werblichen Ton hinwies.
Der Kunde wandte sich per Mail an den Datenschutzbeauftragten der Versicherungsgesellschaft und beschwerte sich über den werbenden Inhalt der Mail – als Antwort erhielt er noch einmal eine Autoresponder-Mail mit einer Werbung für den „Unwetter-Warndienst“ der Gesellschaft. Als er eine Abmahnung schickte erhielt er zum dritten Mail die Autoresponder-Mail. Ärgerlich zog er vor Gericht – und bekam Recht.
Das AG Stuttgart – Bad Cannstatt (Urt. v. 25.4.2014, 10 C 225/14) entschied, dass auch in einer Autoresponder-Mail keine Werbung enthalten sein darf, wenn der Adressat keine ausdrückliche Einwilligung zum Erhalt von Werbung per Mail erteilt hat. Spätestens als der Kläger in der zweiten Mail darauf hinwies, dass er keine Werbung wünsche hätte das beachtet werden müssen.
Also Vorsicht! Auch wenn sich Ihr Kunden mit einer Mail an Sie wendet bedeutet das nicht, dass er sich mit werbenden Inhalten einverstanden erklärt. Natürlich können Sie in Mails auf Ihre Website hinweisen und mit einem netten Spruch auf sich aufmerksam machen. Doch wenn Ihre Mail hauptsächlich aus werbendem Inhalt besteht (in dem vorliegenden Fall umfasste die Werbung zwei Drittel des Gesamttextes in der Autoresponder-Mail) ist das rechtswidrig und verstößt gegen Persönlichkeitsrechte.
Der ganze Fall ausführlich bei Shopbetreiber.de