Tipps für Eltern: Darf man Kinderbilder bei Facebook hochladen?

Persönlichkeitsrechte und Urheberrechte gelten auch für private Bilder, die wir bei Facebook oder Instagram posten. Viele Eltern sind unsicher, ob sie Fotos ihrer Babys oder Kleinkinder in sozialen Netzwerken posten dürfen. SPIEGELonline hat in einem Interview mit Nina Straßner, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Master of Laws für internationales Medien-und Urheberrecht, darüber gesprochen. Zwar nehmen Eltern bis zum achtzehnten Lebensjahr das Sorgerecht für ihre Kinder wahr – doch das „Recht am eigenen Bild“ gilt eventuell auch für Kinder…

Kurz zusammengefasst kann man sagen:

  • Je älter das eigene minderjährige Kind ist, desto schwammiger wird die rechtliche Auslegung vom ausgeübten Sorgerecht. Man darf als Erziehungsberechtigter also eher ungestraft das Bild eines Zweijährigen posten als das Bild einer Siebzehnjährigen
  • Bilder, bei denen man nicht selbst der Urheber ist (also selbst fotografiert hat) dürfen grundsätzlich nicht ohne die Erlaubnis des Urhebers „öffentlich zugänglich“ gemacht werden
  • Auch bei WhatsApp darf man keine urheberrechtlich geschützten Fotos senden, da die Firma Facebook als Betreiber von WhatsApp sich alle Rechte an Bildern vorbehält. Immer erst den Urheber (Creator/ Fotograf) fragen, ob er/ sie damit einverstanden ist.
  • Auch bei auf „privat“ gestellten Facebook- oder Instagram-Accounts dürfen keine Rechtsverletzungen begangen werden (zumindest wenn man mehr als einhundert Kontakte hat). Abgesehen davon darf man das nicht, weil sich Facebook die weitere Verwendung aller von Nutzern hochgeladenen Bildern vorbehält.
  • Sollte auf einem Bild eine minderjährige Person sein, brauche ich die Einwilligung der Eltern, um das Bild im Web zu posten. Einkleben eines Papierfotos im analogen Fotoalbum ist erlaubt 😉
  • Wenn ich einen Account (zum Beispiel Blog) nur ganz wenigen Menschen mit Login-Zugang zur Verfügung stelle, darf ich dort Bilder und Videos von Menschen einstellen, die nicht einzeln um Erlaubnis gefragt wurden (z.B. Hochzeitsblog). Wichtig ist, dass die Zugangsberechtigten nicht die Bilder weiterreichen. Das dürfen sie keinesfalls
  • Fotografiere ich im öffentlichen Raum und auf dem Bild sind als „unwesentliches Beiwerk“ fremde Menschen, darf ich das Bild posten. Sind die Menschen im Mittelpunkt, muss ich ihre Erlaubnis einholen für die Veröffentlichung
  • Nicht nur Persönlichkeitsrechte und Urheberrechte – auch Markenrechte müssen beachtet werden. Logos von Marken und andere Markenkennzeichen dürfen nur öffentlich zugänglich gemacht werden, wenn sie „unwesentliches Beiwerk“ sind.
  • Influencer (Creator mit dem Wunsch nach – bzw. mit bestehenden Markenkooperationen) müssen grundsätzlich sichtbare Marken als Werbung kennzeichnen – auch wenn sie kein Geld für das Produkt erhalten haben

Quelle: Spiegel online – Kinderfotos

 

 

Seit über zwanzig Jahren auf der "freien Wildbahn" hat Eva Ihnenfeldt sowohl 2004 eine eingetragene Genossenschaft für Existenzgründer gegründet als auch 2011 eine Akademie für die Ausbildung von Social Media Manager/Innen. Lange Zeit war sie Dozentin und Trainerin für Marketing, Kommunikation und Social Media. Heute arbeitet sie als Coach für Menschen im beruflichen Wandel. Ihre Stärke ist es, IST-Situationen zu akzeptieren, Visionen zu erkennen und gemeinsam mit ihren Klienten Strategien zu entwickeln, die sich auch in der Praxis bewähren. Mobil: 0176 80528749 - E-Mail: [email protected]

steadynews.de

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