Existenzgründung aus der Langzeitarbeitslosigkeit: Einstiegsgeld und Investitions-Darlehen

Das Online-Portal der Zeitschrift STERN gibt einen Überblick über die Möglichkeiten von Hartz IV-Beziehern, sich gefördert selbständig zu machen. Der größte Unterschied zur geförderten Existenzgründung aus ALG-I: für Kurzzeit-Arbeitslose gibt es einen Rechtsanspruch auf Gründungsförderung – für ALG-II-Empfänger hingegen nicht – sie sind auf die Einwilligung der Behörde angewiesen.

Jobcenter können langzeitarbeitslose Existenzgründer mit Zuschüssen zum laufenden Unterhalt und mit Investitionsdarlehen unterstützen.

Das so genannte Einstiegsgeld wird zusätzlich zum Arbeitslosengeld II (Hartz IV) gezahlt. Die Förderung ist auf maximal 24 Monate befristet. Der Zuschuss beträgt 50 Prozent der ALG-II-Regelleistung. Für jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gibt es einen monatlichen Zuschuss von 10 Prozent. In manchen Fällen kann das Einstiegsgeld sogar noch höher ausfallen – die Höhe liegt im Ermessen der zuständigen Kundenbetreuer.

Voraussetzung: das Einstiegsgeld ist eine freiwillige Leistung der Behörde. Es wird nur bei Aufnahme einer hauptberuflichen Selbständigkeit bewilligt. Der Gründer muss nachweisen, dass sein Unternehmen Aussicht auf Erfolg hat. Eine fachkundige Stelle (z.B. die IHK) muss die Tragfähigkeit der Geschäftsidee bestätigen und die unternehmerische Qualifikation des Gründers bescheinigen.

Zusätzlich zum Einstiegsgeld als laufende monatliche Unterstützung gibt es Eingliederungsleistungen für Existenzgründer und Selbständige. Das Jobcenter kann diese Leistungen zusätzlich zum Einstiegsgeld gewähren – aber auch als Einzelleistung. Eingliederungsleistungen sind Darlehen und nicht rückzahlbare Zuschüsse. Auch eine Kombination der beiden Förderinstrumente ist möglich.

Die Leistungen sind ausschließlich für geplante Investitionen in Sach- und Betriebsmittel bestimmt. Ausgeschlossen sind Finanzierungen von Umschuldungen oder bereits abgeschlossener Investitionen. Der Zuschuss ist auf maximal 5.000 Euro begrenzt, Darlehen können auch höher liegen. Eingliederungsleistungen werden nur gezahlt, wenn Bank- oder Landeskredite unmöglich sind. Dafür reicht die Bestätigung der Hausbank aus, dass der Gründer bzw. Selbständige nicht kreditwürdig ist.

Interessant dabei ist, dass Eingliederungszuschüsse auch in Not geratene Unternehmer beantragen können – ebenso ergänzende Hartz-IV-Leistungen. Da Selbständige nur in den seltensten Fällen über eine Arbeitslosengeldversicherung verfügen, kann bei akuten Zahlungsschwierigkeiten oder wirtschaftlich begründetem Auftragsmangel der Gang zum Jobcenter Liquiditätsprobleme kurzfristig auffangen und so ein Rettungsanker sein.

Quelle: Stern

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steadynews.de

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