Seit der GmbH-Reform 2008 bevorzugen kapitalschwache Existenzgründer die Gründung einer UG (Unternehmergesellschaft) vor der Wahl einer englischen Limited. Häufig ist es sinnvoll, eine Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung als Rechtsform zu wählen – und viele junge Unternehmen sind schon als ltd eingetragen. Die Versuchung ist groß, nun die Limited „auslaufen“ lassen zu wollen, um sie in eine Mini-GmbH umzuwandeln, doch eine unsachgemäße Praxis kann fatale Folgen nach sich ziehen.
Viele Limited-Betriebe scheinen ihren Publizitätspflichten in England einfach nicht mehr nachzukommen, um die ungeliebte Limited loszuwerden. Eine andere Variante ist, die jährlichen Gebühren nicht weiter zu zahlen. Das führt dazu, dass die Limited in England aus dem Handelsregister gelöscht wird.
In Deutschland jedoch läuft der Betrieb als Einzelunternehmen oder Personengesellschaft trotz Löschung in England weiter – wenn nicht der Steuerberater den ordnungsgemäßen Wechsel übernimmt. Das Verheerende daran ist, dass die in die Limited eingebuchten Anlagegegenstände nun der neuen Rechtsform zugeordnet werden.
Das Finanzamt bewertet den Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und tatsächlichem Wert der Gegenstände als verdeckte Gewinnausschüttung. Die Inhaber der ehemligen Limited müssen diese Kapitalerträge zusätzlich versteuern. Darum sollte man unbedingt den Steuerberater hinzuziehen, damit dieser den Wechsel ordnungsgemäß vollzieht.
Quelle: Deutsche Handwerks-Zeitung