Freie Mitarbeiter haben es ohnehin nicht leicht – ein Urteil des Bundesgerichtshofs zum Thema Schadensersatz macht die Lage nicht besser: wenn ein freier Mitarbeiter durch seine Arbeitsleistung einen Schaden anrichtet, den fest angestellte Mitarbeiter durch Einsatz ihrer Arbeitszeit beheben müssen, haftet der Freelancer für den entstandenen Schaden – auch wenn keine zusätzlichen Kosten entstanden sind.
Im vorliegenden Fall hatte ein IT-Fachmann seinen zwölfjährigen Sohn mit zum Auftraggeber genommen. Während der Vater seine Arbeit an den Computern erledigte, versuchte der Sohn unbemerkt, auf einem Rechner ein Computerspiel zu installieren. Dabei gingen wertvolle Daten im IT-System verloren. Das Unternehmen verlangte 320.000 Euro Entschädigung von dem Freelancer, da seine Mitarbeiter viel Zeit gebraucht hätten, um die Daten zu rekonstruieren.
Der Bundesgerichtshof gab dem Kläger Recht. Wenn Mitarbeiter für längere Zeit mit der Schadensbeseitigung beschäftigt sind oder erhebliche Störungen im Betriebsablauf drohen, fallen substanzielle Schadenssummen an – auch wenn der Geschädigte gar keine Zusatzkosten hat. Der Schädiger habe eine Mitverschuldenssquote von 30 Prozent wegen fehlender Datensicherung.
Das Urteil ist von grundsätzlicher Bedeutung. Nicht nur IT-Freelancer sind davon betroffen. Auch alle anderen freien Mitarbeiter und externen Dienstleister sollten sich sorgfältig überlegen, welche Risiken sie tragen – und wie sie sich gegen eventuelle Schadensersatzansprüche schützen können. Quelle: Financial Times Deutschland