Es gibt immer wieder Werbebriefe von Firmen, die dem Empfänger die Illusion vermitteln, er hätte in einem Gewinnspiel gewonnen. Ziel der Fake-Schreiben ist, dass die „Gewinner“ bei der Hotline anrufen, teure Gebühren zahlen und eventuell noch weitere kostenpflichtige Aktionen durchführen. Nun gibt es eine kleine Sensation: das Oberlandesgericht Köln hat eine „Shopping-Firma“ aus Luxemburg verurteilt, die Gewinnzusage einzuhalten: der Kläger, ein Mann aus Neustadt, erhält nun 13.400 Euro tatsächlich ausgezahlt.
Der Kläger hatte von der Firma eine „Offizielle Gewinnmitteilung“ erhalten. In dem Schreiben stand: „Und nun halten Sie sich fest, Herr W., das Unglaubliche ist wahr geworden: Die NGA Nationale Glücks-Agentur hat uns mitgeteilt, dass auf Ihre persönliche Losnummer ein Gewinn in Höhe von 13 400 Euro entfallen ist.“
Den zugesagten Gewinn erhielt der Angeschriebene aber nicht, woraufhin er klagte. Die Firma verteidigte sich vor Gericht mit dem Argument, dass die „Teilnahmebedingungen“ (also das Kleingedruckte) weitere Voraussetzungen für den Gewinn enthielten. Das Gericht jedoch entschied, dass die Formulierung „das Unglaubliche ist wahr geworden“ eindeutig sei. Der Empfänger müsse das Schreiben so verstehen, dass er die 13.400 Euro gewonnen habe.darum muss er nun auch seinen Gewinn ausgezahlt bekommen.
Es kann manchmal unangenehme Folgen haben, wenn man beim Wort genommen wird 😉