Immer wieder versuchen professionelle Abmahnanwälte, bei ihren regelmäßigen Streifzügen durchs Internet in den jeweiligen Impressum-Angaben Fehler zu finden. Eine Abmahnung kostet in der Regel mindestens einige hundert Euro – schnell können es erheblich mehr sein. Es gibt sowohl eindeutige Bestimmungen zu Impressum-Angaben – als auch unterschiedliche Rechtsauffassungen – zum Beispiel zum Begriff „Inhaber“. Im Folgenden ein kleiner Überblick mit verweisenden Links.
Grundsätzlich muss das Impressum von jeder einzelnen Seite auf der Website erreichbar sein. Verpflichtend sind alle Angaben, die eine eindeutige Identifizierung des Betreibers ermöglichen. Die Umsatzsteuernummer muss nur veröffentlicht werden, wenn es sich um eine Umsatzsteueridentifikationsnummer handelt. Die Anschrift muss vollständig sein, der Name muss mit Vor-und Zuname angegeben werden.
Freiberufler müssen eventuell noch Angaben zur Kammerzugehörigkeit veröffentlichen. Juristische Personen (GmbH’s, AG’s etc.) müssen die korrekte Firmenbezeichnung nennen, die Rechtsform und eine vertretungsberechtigte Person. Der Sitz des Unternehmens muss vollständig angegeben werden – ein Postfach reicht nicht.
Eine erreichbare E-Mail-Adresse muss veröffentlicht werden. Was die Angabe der Telefonnummer betrifft, beginnen schon die juristischen Auseinandersetzungen. Es ist nicht ganz geklärt, ob eine 0190-er Nummer ausreicht.
Kleingewerbetreibende (Einzelunternehmer, kleine Betriebe ohne besondere Rechtsform, GbR’s) müssen klar als Verantwortliche erkennbar sein. Sie dürfen durch die Formulierung der Impressumsangaben nicht eine Größe vortäuschen, die sie nicht haben. Die Bezeichnung „Geschäftsführer“ ist für diese Kleingewerbeunternehmen unzulässig und kann abgemahnt werden.
Strittig ist die Bezeichnung „Inhaber“. Die meisten Gerichte gehen davon aus, dass diese Bezeichnung auch für Einzelunternehmen und Betriebe mit wenigen Mitarbeitern (z.B.Handwerksbetriebe) zu wählen ist, es gibt aber auch Rechtsauffassungen, dass „Inhaber“ ausschließlich größere Unternehmen verwenden dürfen. Andere Gerichte wieder erwarten diese Angabe, da sonst nicht eindeutig zu erkennen ist, ob der Betreffende angestellt – oder eben Inhaber des Unternehmens ist.
Am sichersten ist es, erst den vollständigen Namen – dann den Namen des Unternehmens zu nennen. Im Folgenden Links mit völlig widersprechenden Aussagen zum Thema „Inhaber – abmahnfähiges Impressum“: