Insolvenzverfahren und Insolvenzversteigerungen

Überschuldete Selbstständige und Unternehmen – Das Insolvenzverfahren: Der Unterschied zwischen einer Verbraucherinsolvenz (Privatinsolvenz) und einer Regelinsolvenz (Firmeninsolvenz) liegt – grob umrissen – darin, dass Verbraucherinsolvenzen natürliche Personen betreffen – und Regelinsolvenzen Unternehmen bzw. juristische Personen. Natürliche Personen können bei der erfolgreichen Durchführung eines Insolvenzverfahrens innerhalb von drei Jahren von ihren Schulden befreit werden, für Unternehmen besteht diese Möglichkeit der Restschuldbefreiung nicht. Können Selbstständige bei Überschuldung eine Privatinsolvenz durchführen? Oder fallen sie in jedem Fall unter die Regelinsolvenz?

Hat ein Selbstständiger, Freiberufler oder Einzelunternehmer mehr als 19 Gläubiger, hat er Sozialversicherungsbeiträge nicht bezahlt oder haben Beschäftigte ihren Lohn nicht ausgezahlt bekommen, muss er in die Regelinsolvenz gehen. Ansonsten ist es meistens möglich, dass er seine Selbstständigkeit aufgibt und anschließend in die Verbraucherinsolvenz bzw. Privatinsolvenz geht.

Bei einer Regelinsolvenz richten sich die Verfahrenskosten nach der Anzahl der Gläubiger und der Insolvenzmasse. Das Regelinsolvenzverfahren wird vom Insolvenzgericht in der Regel nur dann eröffnet, wenn die Kosten für das Verfahren gedeckt sind. Eine Verfahrenskostenstundung kann nur natürlichen Personen gewährt werden, nicht jedoch Unternehmen bzw. juristischen Personen.

Unterschied zwischen Regelinsolvenz und Verbraucherinsolvenz

Bei einem Verbraucherinsolvenzverfahren muss der Schuldner sich vor Antragstellung aktiv um eine außergerichtliche Einigung mit seinen Gläubigern bemühen. Das Scheitern seiner Bemühungen muss er nachweisen können. Die Regelinsolvenz kann auch ohne Einigungsversuche beantragt werden.

Der Insolvenzverwalter

Bei einer Regelinsolvenz geht die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis über die Vermögenswerte aus der Insolvenzmasse auf den vom Gericht bestellten Insolvenzverwalter über. Es wird ein Insolvenzplan erstellt. Kann das Unternehmen nicht gerettet bzw. saniert werden, muss die Firma aufgelöst werden. Die Aufgabe des Insolvenzverwalters ist hierbei, die Forderungen der Gläubiger bestmöglich zu bedienen. Wenn das pfändbare Vermögen des Unternehmens es zulässt, kann der Insolvenzverwalter eine Insolvenzversteigerung veranlassen. Der Erlös aus der Versteigerung wird an die Gläubiger nach Anzug der Verfahrenskosten verteilt.

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay 

Die Insolvenzversteigerung

Bei einer Zwangsversteigerung/ Insolvenzversteigerung werden zum einen Immobilien, Autos und Luxusgüter wie Antiquitäten versteigert, zum anderen können Maschinen, Werkzeuge, technische Geräte, Büroausstattungen und andere Wirtschaftsgüter aus dem Unternehmen ersteigert werden. Industrielle Insolvenzversteigerungen finden häufig auch als Online-Auktion statt. Jeder Interessierte kann mitbieten.

Vorbereitung auf Insolvenzversteigerungen

Sowohl für Privatpersonen als auch für Gründer, kleine und mittlere Unternehmen kann das Mitbieten bei einer industriellen Insolvenzversteigerung interessant und lukrativ sein. Wichtig ist, dass man sich gut vorbereitet, bevor man mitbietet. Es ist ratsam, zunächst Anbieter-Newsletter von Insolvenzversteigerern zu abonnieren. Wenn möglich, sollten Maschinen, Fahrzeuge etc. besichtigt werden, bevor man sich engagiert und mitbietet. Bauunternehmen und insolvente Firmen bieten häufig Besichtigungstermine an.

Bei Versteigerungen ist es nicht möglich, nach dem Erwerb vom Kauf zurückzutreten oder Gewährleistung zu verlangen. Der Kaufpreis muss vollständig und direkt erstattet werden. Interessenten müssen damit rechnen, dass vom Auktionshaus eine Sicherheitsleistung bei Gebot verlangt wird.

Insolvenzversteigerungen sind eine attraktive Möglichkeit, preiswert Immobilien, Produktionsmittel und Geschäftsausstattungen zu erwerben. Man sollte jedoch zuvor den Steuerberater konsultieren und den Auktionsmarkt intensiv studieren, bevor man aktiv mitbietet.

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steadynews.de

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